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  1. Bundesparteitag
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S11: Wahlordnung

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Veranstaltung:9. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:26.08.2022, 16:40

Antragstext

    Wahlordnung
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Wahlgrundsätze
    § 3 Ankündigung von Wahlen
    § 4 Wahlkommission
    § 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate
    § 6 Wahlverfahren
    § 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter
    § 8 Wahlvorschläge
    § 9 Stimmenabgabe
    § 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen
    § 11 Erforderliche Mehrheiten
    § 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit
    § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
    § 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen
    § 15 Wahlwiederholung
    § 16 Wahlanfechtung

      § 1 Geltungsbereich

        1. Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.
          1. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für
            Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerber*innen für öffentliche
            Wahlen.

            § 2 Wahlgrundsätze

              1. Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
                1. Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer
                  Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreter*innen) oder
                  unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerber*innen betreffen, können
                  offen durchgeführt werden, wenn kein*e wahlberechtigte*r
                  Versammlungsteilnehmer*in dem widerspricht.
                  1. Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im
                    Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den
                    §§ 9 und 11 bis 13 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss
                    kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene
                    Wahlhandlung angewendet werden.
                    1. Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig,
                      soweit diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und
                      Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser
                      Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.
                      1. Eine Versammlung kann Wahlen durchführen, wenn fristgerecht eingeladen
                        wurde oder mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
                        anwesend sind.

                        § 3 Ankündigung von Wahlen

                          1. Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß
                            vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung
                            von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
                            1. Sind Wahlen angesetzt, so lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform
                              (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) zur Wahl ein. Die Einladung
                              ist fristgerecht, wenn spätestens 10 Tage vor der Wahl eingeladen wurde.
                              Liegen zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für
                              eine Parlamentswahl und dem Datum der Parlamentswahl weniger als 90 Tage,
                              so ist abweichend hiervon die Einladung zu einer Wahl zur Aufstellung
                              eines Wahlvorschlags für die Parlamentswahl fristgerecht, wenn
                              spätestens 3 Tage vor der Wahl eingeladen wurde. Für
                              Gründungsveranstaltungen gilt keine Frist.
                              1. Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der
                                Versammlung unbenommen, angesetzte Wahlen ganz oder teilweise von der
                                Tagesordnung abzusetzen.

                                § 4 Wahlkommission

                                  1. Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in
                                    offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche mindestens zwei Mitglieder
                                    hat und aus ihrer Mitte eine*n Wahlleiter*in bestimmt, sofern diese*r
                                    nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
                                    1. Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis
                                      fest.
                                      1. Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht
                                        angehören. Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelfer*innen
                                        hinzuziehen.
                                        1. Wer selbst bei einer der Wahlen kandidiert, kann nicht der Wahlkommission
                                          angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an,
                                          scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

                                          § 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate

                                            1. Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils
                                              gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann
                                              entscheiden, dass Wahlgänge parallel stattfinden können.
                                              1. Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige
                                                Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu
                                                wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.
                                                1. Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten
                                                  für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren.

                                                  § 6 Wahlverfahren

                                                    1. Eine Position im Sinne dieser Wahlordnung ist ein Listenplatz, ein
                                                      Parteiamt oder ein Mandat.
                                                      1. Vor der Wahl für eine Position wird für jede Quotenregelung geprüft, ob
                                                        bei Wahl einer Person, die nicht der quotierten Gruppe angehört, die
                                                        Mindestquote für die bis dahin besetzten Positionen erfüllt würde. Ist
                                                        dies nicht der Fall, so ist die Position für die entsprechende Gruppe
                                                        reserviert. Würde dabei eine Position sowohl für Frauen als auch für
                                                        diskriminierte Menschen reserviert und stellt sich keine Bewerberin zur
                                                        Wahl, die beide Bedingungen erfüllt, so wird die Position nur für
                                                        diskriminierte Menschen reserviert. Ist die Besetzung der Positionen über
                                                        die Quotenregelungen hinaus Bedingungen unterworfen, so wird die Position
                                                        zudem für Personen reserviert, deren Wahl die Erfüllung der Bedingungen
                                                        nicht unmöglich machen würde.
                                                        1. Zur Berechnung der Quote für Menschen mit Diskriminierungserfahrung
                                                          werden die Zahlen der Menschen mit und ohne Diskriminierungserfahrung
                                                          jeweils um eins erhöht.
                                                          1. Bei der Wahl eines einzelnen Parteiamtes mit bestimmter Zuständigkeit
                                                            (z.B. einer Schatzmeister*in) wird keine Quotierung angewandt. Bei der
                                                            Wahl mehrerer Parteiämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit (z.B.
                                                            zweier Kassenprüfer*innen oder zweier Vorsitzender) bezieht sich die
                                                            Quotierung nur auf diese Ämter. Bei der Wahl von Ämtern ohne bestimmte
                                                            Zuständigkeit in einem Parteigremium (z.B. weiterer Mitglieder in einem
                                                            Vorstand) bezieht sich die Quotierung dagegen auf das gesamte Gremium. Bei
                                                            der Wahl eines Gremiums werden die Ämter mit bestimmter Zuständigkeit
                                                            vor den Ämtern ohne bestimmte Zuständigkeit gewählt. Bei der Wahl von
                                                            Ämtern und zugehörigen Ersatzämtern werden die Ämter vor den
                                                            Ersatzämtern gewählt. Bei der Wahl der Ersatzämter bezieht sich die
                                                            Quotierung auf die Gesamtheit der Ämter und Ersatzämter.
                                                            1. Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht genug Kandidat*innen
                                                              finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann kann von anwesenden
                                                              stimmberechtigten Personen vor der Wahl beantragt werden, dass die
                                                              jeweilige Quote von da an für die Wahl dieser und weiterer Positionen
                                                              ausgesetzt wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht
                                                              in einem vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder
                                                              können dem mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre
                                                              Zustimmung verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person
                                                              beantragt, so findet diese Abstimmung in Abwesenheit der Nicht-
                                                              Gruppenangehörigen statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person
                                                              anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung über den Antrag auf
                                                              Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung
                                                              von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind
                                                              in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.
                                                              Abweichend davon kann bei der Wahl einer Position im Bundesvorstand die
                                                              Quote nicht ausgesetzt werden.
                                                              1. Wird der Antrag abgelehnt, so sollen die verbleibenden Plätze nicht
                                                                weiter besetzt werden und die Wahl an dieser Stelle enden. In diesem Fall
                                                                kann die Wahlversammlung in offener Abstimmung entscheiden, ob die Wahl
                                                                vertagt werden soll oder ob das Wahlergebnis in der dann bestehenden Form
                                                                angenommen wird.

                                                                § 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter

                                                                  1. Für Wahlen von Parteiämtern kann die Versammlung auf Antrag der*s
                                                                    Wahlleiter*in in offener Abstimmung bestimmen, dass die Wahl aller Plätze
                                                                    gemeinsam stattfinden soll.
                                                                    1. Zu Beginn der Wahl wird für jede Quotenregelung festgestellt, wie viele
                                                                      der Ämter für Mitglieder der entsprechenden Gruppe reserviert werden
                                                                      müssen, um die satzungsgemäßen Mindestquoten zu erfüllen. Dabei sind
                                                                      § 6 Absätze 3 bis 6 anzuwenden.
                                                                      1. Nach der Wahl werden die Kandidierenden, die die erforderliche Mehrheit
                                                                        nach § 11 erreicht haben, nach absteigender Anzahl der Ja-Stimmen
                                                                        geordnet. Im Folgenden beziehen sich „erste“ und „letzte“ auf
                                                                        diese Ordnung.
                                                                        1. Zunächst werden so viele der ersten Kandidierenden ausgewählt, wie
                                                                          Ämter zu wählen sind. In dieser Auswahl werden dann gegebenenfalls
                                                                          Kandidierende ersetzt, um die Quotenregelungen zu erfüllen.
                                                                          1. Bis die Auswahl die Vielfaltsquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
                                                                            ausgewählte Person mit Vielfalt die letzte ausgewählte Person ohne
                                                                            Vielfalt.
                                                                            1. Bis die Auswahl die Frauenquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
                                                                              ausgewählte Frau die letzte ausgewählte Person, die keine Frau ist.
                                                                              Falls dadurch die Vielfaltsquote verletzt werden würde, können nur
                                                                              Personen ohne Vielfalt ersetzt werden; ist dies nicht möglich, können
                                                                              stattdessen nur Personen mit Vielfalt ersetzen.
                                                                              1. Bis § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung erfüllt ist, ersetzt bei der
                                                                                Wahl des Bundesschiedsgerichts eine nicht ausgewählte Person, die nicht
                                                                                demselben Landesverband wie eine ausgewählte Person angehört, eine
                                                                                ausgewählte Person, die demselben Landesverband wie eine andere
                                                                                ausgewählte Person angehört. Dabei werden nur Ersetzungen vorgenommen,
                                                                                die nicht die Frauenquote oder die Vielfaltsquote verletzen, und von
                                                                                diesen jeweils diejenige mit der geringsten Differenz an Ja-Stimmen
                                                                                zwischen der ersetzten und der ersetzenden Person. Unter Ersetzungen mit
                                                                                gleicher Differenz an Ja-Stimmen wird die Ersetzung mit der geringsten
                                                                                Differenz an Nein-Stimmen zwischen der ersetzenden und der ersetzten
                                                                                Person vorgenommen. Sind auch diese Differenzen gleich, so entscheidet das
                                                                                Los.
                                                                                1. Die am Ende des Verfahrens ausgewählten Kandidierenden sind gewählt.
                                                                                  1. Bei Stimmengleichheit ist § 12 Absatz 3 anzuwenden.
                                                                                    1. Der Begriff „Vielfalt“ bezieht sich auf Menschen mit
                                                                                      Diskriminierungserfahrung gemäß § 16 (2) der Satzung.

                                                                                      § 8 Wahlvorschläge

                                                                                        1. Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst
                                                                                          bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 13 können nur wahlberechtigte
                                                                                          Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
                                                                                          1. Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche
                                                                                            Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen (elektronische
                                                                                            Übermittlung ist ausreichend).
                                                                                            1. Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend
                                                                                              ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der*s
                                                                                              Bewerber*in durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur
                                                                                              wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
                                                                                              1. Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerber*innen-Liste für den
                                                                                                entsprechenden Wahlgang zulässig.
                                                                                                1. Bewerber*innen müssen die Wahlleitung vor der Wahl über eine oder
                                                                                                  mehrere auf sie zutreffende Quotenregelungen informieren, wenn sie für
                                                                                                  diese berücksichtigt werden wollen.
                                                                                                  1. Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu
                                                                                                    ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und
                                                                                                    Umfang von Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen
                                                                                                    ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die
                                                                                                    Bewerber*innen für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

                                                                                                    § 9 Stimmenabgabe

                                                                                                      1. Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.
                                                                                                        1. In jedem Wahlgang sind alle Bewerber*innen in alphabetischer Reihenfolge
                                                                                                          des vollen Namens auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
                                                                                                          1. Jede*r Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jedes*r Bewerber*in
                                                                                                            mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung,
                                                                                                            ist dies eine Enthaltung.
                                                                                                            1. Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der
                                                                                                              zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der
                                                                                                              Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.

                                                                                                              § 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen

                                                                                                                1. Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die
                                                                                                                  ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht
                                                                                                                  beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten,
                                                                                                                  dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
                                                                                                                  1. Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf
                                                                                                                    ihnen der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung
                                                                                                                    erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
                                                                                                                    oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.

                                                                                                                    § 11 Erforderliche Mehrheiten

                                                                                                                      1. Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die
                                                                                                                        Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen
                                                                                                                        Nein-Stimmen (relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch
                                                                                                                        Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres
                                                                                                                        Verhältnis bestimmt werden.

                                                                                                                        § 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei
                                                                                                                        Stimmengleichheit

                                                                                                                          1. Haben in einem Wahlgang mehr Bewerber*innen die jeweils erforderliche
                                                                                                                            Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen
                                                                                                                            waren, sind die Bewerber*innen mit den höchsten Ja-Stimmen-Zahlen
                                                                                                                            gewählt.
                                                                                                                            1. Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerber*innen mit der
                                                                                                                              erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahl als
                                                                                                                              Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten
                                                                                                                              gesonderte Wahlgänge stattfinden.
                                                                                                                              1. Entfällt auf mehrere Bewerber*innen die gleiche Ja-Stimmen-Zahl, gilt die
                                                                                                                                Person als gewählt, die weniger Nein-Stimmen bekommen hat. Ist auch die
                                                                                                                                Zahl der Nein-Stimmen gleich, entscheidet das Los.

                                                                                                                                § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

                                                                                                                                  1. Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann
                                                                                                                                    durch Versammlungsbeschluss entweder
                                                                                                                                    • die Wahl vertagt oder

                                                                                                                                    • ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 12) aufgerufen oder

                                                                                                                                    • eine Stichwahl herbeigeführt werden.
                                                                                                                                    1. In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerber*innen
                                                                                                                                      zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-
                                                                                                                                      Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen.
                                                                                                                                      Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so
                                                                                                                                      viele Bewerber*innen zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu
                                                                                                                                      besetzen sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerber*innen
                                                                                                                                      ausnahmsweise auch mehr. Ein Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von
                                                                                                                                      Wahlbewerber*innen, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, ist nicht
                                                                                                                                      möglich. Gewählt sind die Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen.
                                                                                                                                      Falls nach einem zuvor stattgefundenen Wahlgang so viele Wahlbewerbungen
                                                                                                                                      zurückgezogen werden, dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu
                                                                                                                                      besetzende Funktionen übrig bleiben, ist statt einer Stichwahl ein
                                                                                                                                      weiterer Wahlgang aufzurufen.
                                                                                                                                      1. Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines
                                                                                                                                        Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele
                                                                                                                                        Bewerber*innen, die keine Mandatsträger*innen der Europa-, Bundes- oder
                                                                                                                                        Landesebene sind, teilnehmen, wie noch gewählt werden müssen. Die
                                                                                                                                        zulässige Zahl von Mandatsträger*innen verringert sich gegebenenfalls
                                                                                                                                        entsprechend. Die Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-
                                                                                                                                        Zahlen gewählt.
                                                                                                                                        1. Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die
                                                                                                                                          Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.

                                                                                                                                          § 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen

                                                                                                                                            1. Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die*der Gewählte dem nicht
                                                                                                                                              unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.
                                                                                                                                              1. Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden
                                                                                                                                                Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse
                                                                                                                                                enthalten. Es ist durch den*die Wahlleiter*in und mindestens ein weiteres
                                                                                                                                                Mitglied der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen
                                                                                                                                                (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die
                                                                                                                                                Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.
                                                                                                                                                1. Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen. Dabei bezieht sich
                                                                                                                                                  die Quotierung auf die gesamte zugehörige Gruppe von Ämtern gemäß §6
                                                                                                                                                  (4), einschließlich noch besetzter Ämter. Bei der Nachwahl eines Amtes,
                                                                                                                                                  von dem es mehrere Ämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit gibt und
                                                                                                                                                  das Teil eines Gremiums ist, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die
                                                                                                                                                  Quotierung des gesamten Gremiums gewährleistet ist. Bei der Nachwahl
                                                                                                                                                  eines Amtes, zu dem es Ersatzämter gibt, ist zusätzlich so zu quotieren,
                                                                                                                                                  dass die Quotierung der Gesamtheit von Ämtern und Ersatzämtern
                                                                                                                                                  gewährleistet ist.
                                                                                                                                                  1. Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen,
                                                                                                                                                    wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Quotierung keine gewählten
                                                                                                                                                    Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.

                                                                                                                                                    § 15 Wahlwiederholung

                                                                                                                                                      1. Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein
                                                                                                                                                        Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis
                                                                                                                                                        haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die
                                                                                                                                                        Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der
                                                                                                                                                        Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im
                                                                                                                                                        Wahlprotokoll festzuhalten.
                                                                                                                                                        1. Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung
                                                                                                                                                          stattfinden.

                                                                                                                                                          § 16 Wahlanfechtung

                                                                                                                                                            1. Wahlen können bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden,
                                                                                                                                                              wenn die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung, des
                                                                                                                                                              Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet
                                                                                                                                                              wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
                                                                                                                                                              1. Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.
                                                                                                                                                                1. Anfechtungsberechtigt sind:
                                                                                                                                                                  • der Bundesvorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände

                                                                                                                                                                  • wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen

                                                                                                                                                                  • nicht gewählte Wahlbewerber*innen.
                                                                                                                                                                  1. Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem
                                                                                                                                                                    die Wahl stattfand, zulässig.
                                                                                                                                                                    1. Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete
                                                                                                                                                                      Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
                                                                                                                                                                      1. Das Schiedsgericht ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine
                                                                                                                                                                        Wahlwiederholung anzuordnen.

                                                                                                                                                                      Änderungsanträge

                                                                                                                                                                      keine

                                                                                                                                                                      Kommentare

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                                                                                                                                                                      • PDF-Version
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