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  1. Bundesparteitag
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S9: Urabstimmungsordnung

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Veranstaltung:9. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:26.08.2022, 16:11

Antragstext

    Präambel
    1. Beginn der Urabstimmung
    2. Durchführung der Urabstimmung
    3. Quorum und Mehrheit
    4. Feststellung des Ergebnisses
    5. Änderung der Urabstimmungsordnung
    6. Veröffentlichung der Urabstimmungsordnung

      Präambel

        Ordnung zur Umsetzung der Urabstimmung gem. § 12 Abs. 1 der Satzung.

          1. Beginn der Urabstimmung

            Spätestens drei Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach
            § 12 Abs. 1 der Satzung (Auflösung der Bundespartei oder Verschmelzung mit einer
            anderen Partei) beginnt die Urabstimmung über den Beschluss. Für Urabstimmungen
            nach § 11 (1) und (2) der Satzung (Urabstimmung über Fragen der Politik) gilt
            keine Frist.

              2. Durchführung der Urabstimmung

                Der Bundesvorstand beauftragt unverzüglich eine Person mit der Durchführung
                der Urabstimmung.

                  Diese Person darf nicht Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands
                  sein. Sollte diese Person nicht selbst Mitglied bei DIB sein, kann sie nur
                  beauftragt werden, wenn sie vorher die Datenschutzverpflichtung abgibt.

                    Der Bundesvorstand stellt zur Durchführung der Urabstimmung einen nur
                    Mitgliedern und der beauftragten Durchführungsperson zugänglichen Bereich im
                    Plenum zur Verfügung.

                      Die beauftragte Person setzt den Beschluss nach § 12 (1) der Satzung oder den
                      Antrag nach § 11 (2) der Satzung in eine Frage um, die mit Ja oder Nein
                      beantwortet werden kann und veröffentlicht diese auf dem Plenum. Die
                      Veröffentlichung ist gleichzeitig der Beginn der Abstimmung.

                        Die Abstimmung wird zwei Wochen nach Beginn geschlossen (Uhrzeitgenau).

                          Zur Abstimmung berechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt
                          der Beschlussfassung nach § 12 (1) der Satzung oder Antragstellung nach § 11
                          (2), bereits Mitglied waren. Mitglieder, die bis eine Woche vor Beginn der
                          Abstimmung evtl. Beitragsrückstände nicht ausgeglichen haben, verlieren ihre
                          Abstimmungsberechtigung.

                            Der Bundesvorstand stellt der durchführenden Person eine Liste der grundsätzlich
                            abstimmungsberechtigten Mitglieder mit deren E-Mail-Adressen zur Verfügung und
                            vermerkt darin diejenigen Mitglieder mit Beitragsrückständen und deren Höhe.

                              Die durchführende Person benachrichtigt alle abstimmungsberechtigten Mitglieder
                              spätestens drei Wochen vor Abstimmungsbeginn von der bevorstehenden Abstimmung,
                              deren Ort im Plenum, deren wahrscheinlichem Beginn und deren Dauer. Die
                              Mitglieder werden außerdem darüber informiert, ob und in welcher Höhe sie mit
                              Beiträgen im Rückstand sind und bis wann diese vollständig ausgeglichen sein
                              müssen, um an der Abstimmung teilnehmen zu können. Der Ausgleich der
                              Beitragsrückstände ist der durchführenden Person auf Verlangen nachzuweisen.

                                Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, wird es für die Abstimmung
                                nicht freigeschaltet; der Bundesvorstand hat eine entsprechende technische
                                Vorkehrung zu treffen, die die Sperre und Freischaltung solcher Mitglieder
                                ermöglicht.

                                  Die Benachrichtigung erfolgt über die dem Bundesvorstand bekannte, aktuellste
                                  E- Mail-Adresse.

                                    Die durchführende Person teilt mit Beginn der Abstimmung mit, wie viele
                                    Mitglieder abstimmungsberechtigt sind.

                                      Die Abstimmung erfolgt geheim.

                                        Zur Vermeidung einer Doppelabstimmung wird registriert, ob das Mitglied
                                        abgestimmt hat.

                                          3. Quorum und Mehrheit

                                            Die Abstimmung ist wirksam, wenn mindestens 1/5 der Abstimmungsberechtigten ihre
                                            Stimme abgegeben haben.

                                              Für die Bestätigung des Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlusses genügt die
                                              einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

                                                4. Feststellung des Ergebnisses

                                                  Die durchführende Person stellt das Ergebnis fest, erstellt hierfür ein
                                                  Protokoll und stellt in Absprache mit dem Bundesvorstand sicher, dass die
                                                  abgegebenen Stimmen und die Zahl der Abstimmungsberechtigten mit technischen
                                                  Mitteln zur Überprüfung gespeichert werden.

                                                    Der Bundesvorstand veröffentlicht das Ergebnis auf dem Plenum und auf dem
                                                    öffentlichen Teil des Marktplatzes.

                                                      5. Änderung der Urabstimmungsordnung

                                                        Diese Urabstimmungsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.

                                                          6. Veröffentlichung der Urabstimmungsordnung

                                                            Diese Urabstimmungsordnung wird mit den Satzungsdokumenten veröffentlicht und
                                                            ist außerdem mit dem Beschluss gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung im Protokoll des
                                                            Bundesparteitags zu verbinden.

                                                              Der Algorithmus wird an geeigneter Stelle veröffentlicht.

                                                              Änderungsanträge

                                                              keine

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