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S8-040: Unvereinbarkeitsrichtlinie

Antrag: Unvereinbarkeitsrichtlinie
Antragsteller*in: Stefan Klepp
Status:Eingereicht
Eingereicht: 16.09.2022, 18:54

Antragstext

Nach Zeile 40 einfügen:

  • Antifa Bewegung

Begründung

Die Antifa, oder „Antifaschistische Aktion“, bewegt sich im (links-)extremistischen Spektrum (lt. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)), bekennt sich klar zu Militanz bzw. stellt dies heraus, die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt wird von dieser Bewegung nicht konsequent abgelehnt.

Vertreter der Extremismustheorie urteilen, die Antifa erkennt das Gewaltmonopol des Staates nicht an.

Aufgrund der gewaltbereiten und verfassungsfeindlichen Positionen der Antifa sollte eine Vereinbarkeit von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ausgeschlossen werden.

Änderungsanträge

keine

Kommentare

18.09.2022

Sebastian Peter Wiedemeier:

"Die Antifa" ist weder eine geschlossene Organisation noch in irgendeiner Weise homogen, auch wenn das CDU und Springer Presse gerne suggerieren. Das Spektrum reicht von linksextremen Schwachmaten über das liberale Spektrum bis zu den ganzen "XXX is Bunt"- Organisationen.

Eine Unvereinbarkeit mit der gesamten Bewegung würde also auch bedeuten, DiB aus sämtlichen Anti-Nazi-Vereinigungen wie "Filder Nazifrei" auszuschließen.
19.09.2022

Sebastian Peter Wiedemeier:

Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz zwar eine Informationsquelle ist, aber keinesfalls als neutral zu sehen ist. Immerhin reden wir hier von ebender Organisation, die einst den halben NPD-BuVo stellte und große Teile des NSU-Umfeldes über das V-Mann System finanzierte. Das BfV ist daher als Quelle immer von zusätzlichen Quellen zu flankieren, wie ich das z.B. im MLPD- Unvereinbarkeits- Antrag getan habe.
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