Veranstaltung: | 11. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.07.2024, 00:00 |
S7: Schiedsgerichtsordnung
Antragstext
§ 1 - Grundlagen
- Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten
der Bundespartei und der Landesverbände.
- Sie ist für alle Schiedsgerichte bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung
ist nur in dem Rahmen zulässig, in dem diese Ordnung dies ausdrücklich
vorsieht.
§ 2 - Schiedsgerichte
- Auf der Bundes- und Landesebene der Partei werden Schiedsgerichte
eingerichtet.
- Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
- Die Richter*innen fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und
Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.
- Richter*innen müssen alle Vorgänge des Schiedsgerichtes vertraulich
behandeln. Beeinflussungsversuche hat das Schiedsgericht dem Vorstand des
jeweiligen Gebietsverbandes jedoch unverzüglich mitzuteilen.
- Die Schiedsgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. Diese
enthält insbesondere Regelungen über
- die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation,
- die Bestimmung von Berichterstatter*innen, die Einberufung und den
Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen,
- die Bestimmung von Berichterstatter*innen, die Einberufung und den
- die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die
Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren
Bekanntmachungen und
- die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die
- die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung
von Akten und der Akteneinsicht.
- die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung
§ 3 - Richter*innenwahl
- Der jeweilige Landes- oder Bundesparteitag wählt drei Parteimitglieder,
die nicht Mitglied der jeweiligen Gliederung sein müssen, zu Richter*innen
und zwei zu Ersatzrichter*innen. Die drei Richter*innen wählen aus ihren
Reihen eine*n Vorsitzende*n Richter*in, die*der das Schiedsgericht leitet
und die Geschäfte führt.
- Schiedsgerichtswahlen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Das
Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen
Schiedsgerichts im Amt.
- Richter*innen können nicht zugleich ein Amt oder Mandat für die Partei
oder einen Gebietsverband ausüben, in einem Dienstverhältnis zu der Partei
oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte
beziehen.
- Im Bundesschiedsgericht müssen die drei Richter*innen und zwei
Ersatzrichter*innen fünf unterschiedlichen Landesverbänden angehören.
Diese Regelung tritt bei der ersten Wahl des Bundesschiedsgerichts nach
dem 26. November 2017 in Kraft.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das
Richter*innenamt.
- Ein*e Richter*in kann durch Erklärung an das Gericht ihr*sein Amt beenden.
Scheidet ein*e Richter*in aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für sie*ihn
die*der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in dauerhaft nach.
- Steht beim Ausscheiden eine*r Richter*in kein*e Ersatzrichter*in mehr zur
Verfügung, so kann die unbesetzte Richter*innenposition durch Nachwahl
besetzt werden. Ebenso können Ersatzrichter*innen nachgewählt werden. Die
ursprüngliche Zahl an Richter*innen und Ersatzrichter*innen darf dabei
jedoch nicht überschritten werden.
Nachgewählte Ersatzrichter*innen schließen sich in der Rangfolge an noch
vorhandene Ersatzrichter*innen an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der
Amtszeit.
§ 4 – Befangenheit
- Richter*innen können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung
am Verfahren ablehnen.
- Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Richter*innen wegen
der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch
muss unmittelbar nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes gestellt werden.
Eine nachträgliche Geltendmachung des Ablehnungsgrundes ist nicht mehr
möglich.
- Der*Die betroffene Richter*in kann schriftlich zu dem Befangenheitsantrag
Stellung nehmen.
- Über das Ablehnungsgesuch verhandeln die übrigen Richter*innen des
Schiedsgerichtes unter Einsatz einer Ersatzrichter*in. Wird die
Befangenheit des Mitglieds festgestellt, scheidet dieses beim weiteren
Verfahren aus.
- Fällt ein*e Richter*in aufgrund von Befangenheit aus, so tritt für das
Verfahren der*die nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in ein.
§ 5 - Verbot der Doppelbefassung
- Ein*e Richter*in, die bereits in einer Vorinstanz als Richter*in mit der
Angelegenheit befasst war, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen.
In diesem Fall tritt der*die nächste vorgesehene Ersatzrichter*in ein.
§ 6 - Zuständigkeit
- Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
Gebietsverbandszugehörigkeit des*der Antragsgegner*in zum Zeitpunkt der
Anrufung.
- Ist der*die Antragsgegner*in ein Organ eines Landesverbandes, so ist das
Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der*die
Antragsgegner*in ein Organ des Bundesverbandes, so ist das
Bundesschiedsgericht zuständig.
- Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist
erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig,
bei dem der*die Betroffene Mitglied ist.
- Bei Handlungsunfähigkeit oder Nicht-Bestehen des zuständigen Gerichts
verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der
Eingangsinstanz gleichrangiges, Schiedsgericht oder kann den Fall selbst
behandeln.
§ 7 - Anträge
- Antragsberechtigt sind
1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen
- der Bundesvorstand,
- der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl
stattgefunden hat,
- ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung, die
die angefochtene Wahl vollzogen hat,
- wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht in Bezug auf die Wahl
verletzt zu sein,
2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen
- der Bundesvorstand,
- jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines
Gebietsverbandes,
3. in allen übrigen Verfahren
- der Bundesvorstand,
- der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
- jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
- Jeder Antrag bedarf der Schriftform und muss begründet sowie mit
Beweismitteln versehen werden.
- Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt
erfolgen, ab dem zumutbarerweise von der angefochtenen Entscheidung oder
der angefochtenen Wahl hätte Kenntnis erlangt werden können, soweit es
nicht im Folgenden anderweitig geregelt ist. Ein Einspruch gegen eine
Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des
Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem
angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls
gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der
Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt.
§ 8 - Schlichtung
- Das angerufene Schiedsgericht entscheidet per mitzuteilendem Beschluss
über die Eröffnung eines Verfahrens. Bei offensichtlichen
Zulässigkeitsmängeln kann die*der Vorsitzende vor der Eröffnung des
Verfahrens die Antragsteller*innen oder Beschwerdeführer*innen schriftlich
und mit Begründung auf diese Mängel hinweisen und ggf. mit Zustimmung der
Antragsteller*innen an ein zuständiges Gericht verweisen. Bestehen die*der
Antragsteller*innen oder die*der Beschwerdeführerinnen dennoch auf der
Durchführung des Verfahrens vor dem angerufenen Gericht, ist das Verfahren
zu eröffnen. Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung. Soweit in
der Geschäftsordnung oder in dieser Schiedsgerichtsordnung keine
Regelungen getroffen sind, gilt die Zivilprozessordnung (ZPO).
- Eine Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen, sie ist den
Beteiligten schriftlich zuzustellen. Einer besonderen Form bedarf die
Zustellung nicht. Auf das zulässige Rechtsmittel und, soweit erforderlich,
die Rechtsmittelfristen ist hinzuweisen.
§ 9 - Eröffnung
- Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Eröffnung eines
Verfahrens mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten.
- Erweist sich der Antrag als unzulässig oder unbegründet, ist er
abzuweisen. Die Gründe hierfür sind der*dem Antragsteller*in schriftlich
mitzuteilen; dabei ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.
- Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, ist ein Verfahren zu
eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten
schriftlich zuzustellen. In diesem ist die weitere Verfahrensweise bekannt
zu geben.
§ 10 - Verfahren
- Grundsätzlich fällt das Gericht seine Entscheidungen im schriftlichen
Verfahren. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eine mündliche oder
fernmündliche Anhörung anordnen, wenn es zur rechtlichen und tatsächlichen
Klärung geboten scheint.
- Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was allen
Verfahrensbeteiligten bekannt ist und wozu sie Stellung nehmen konnten.
- Bei mündlichen und fernmündlichen Entscheidungen bestimmt das
Schiedsgericht Ort und Zeit der Verhandlung.
- Die mündliche Verhandlung kann auf eine*n Richter*in übertragen werden.
§ 11 - Einstweilige Anordnung
- Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Verfahrensgegenstand erlassen. Ausgenommen sind
Parteiausschlussverfahren.
- Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
allein durch die*den Vorsitzende*n Richter*in ergehen.
- Gegen eine solche Entscheidung kann die*der Betroffene binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Die*Der Betroffene ist
in dem Beschluss über diese Möglichkeit zu belehren.
§ 12 - Urteil
- Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Entschieden wird in nicht-öffentlicher
Beratung des Schiedsgerichts, das Urteil wird mit einfacher Mehrheit
gefällt. Enthaltungen sind nicht zulässig. Das Abstimmungsverhalten der
Richter*innen wird nicht festgehalten.
- Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
- Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in
Textform.
- Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten
Richter*innen unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.
§ 13 - Berufung
- Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder*m Verfahrensbeteiligten die
Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine
Berufung statt.
- Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Schiedsgericht der nächsthöheren
Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die
angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.
Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils
inklusive Rechtsmittelbelehrung.
§ 14 - Kosten
- Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jede*r Verfahrensbeteiligte
trägt ihre*seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
- Richter*innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die
notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige
Gebietsverband.
Änderungsanträge
keine
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