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  1. Bundesparteitag
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S7: Schiedsgerichtsordnung

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Veranstaltung:9. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:26.08.2022, 15:57

Antragstext

    § 1 - Grundlagen

      1. Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten
        der Bundespartei und der Landesverbände.
        1. Sie ist für alle Schiedsgerichte bindend. Eine Erweiterung oder
          Abänderung ist nur in dem Rahmen zulässig, in dem diese Ordnung dies
          ausdrücklich vorsieht.

          § 2 - Schiedsgerichte

            1. Auf der Bundes- und Landesebene der Partei werden Schiedsgerichte
              eingerichtet.
              1. Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
                1. Die Richter*innen fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und
                  Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.
                  1. Richter*innen müssen alle Vorgänge des Schiedsgerichtes vertraulich
                    behandeln. Beeinflussungsversuche hat das Schiedsgericht dem Vorstand des
                    jeweiligen Gebietsverbandes jedoch unverzüglich mitzuteilen.
                    1. Die Schiedsgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. Diese
                      enthält insbesondere Regelungen über
                        • die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation,
                          • die Bestimmung von Berichterstatter*innen, die Einberufung und den
                            Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen,
                            • die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen,
                              die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren
                              Bekanntmachungen und
                              • die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung
                                von Akten und der Akteneinsicht.

                              § 3 - Richter*innenwahl

                                1. Der jeweilige Landes- oder Bundesparteitag wählt drei Parteimitglieder,
                                  die nicht Mitglied der jeweiligen Gliederung sein müssen, zu
                                  Richter*innen und zwei zu Ersatzrichter*innen. Die drei Richter*innen
                                  wählen aus ihren Reihen eine*n Vorsitzende*n Richter*in, die*der das
                                  Schiedsgericht leitet und die Geschäfte führt.
                                  1. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Das
                                    Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen
                                    Schiedsgerichts im Amt.
                                    1. Richter*innen können nicht zugleich ein Amt oder Mandat für die Partei
                                      oder einen Gebietsverband ausüben, in einem Dienstverhältnis zu der
                                      Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige
                                      Einkünfte beziehen.
                                      1. Im Bundesschiedsgericht müssen die drei Richter*innen und zwei
                                        Ersatzrichter*innen fünf unterschiedlichen Landesverbänden angehören.
                                        Diese Regelung tritt bei der ersten Wahl des Bundesschiedsgerichts nach
                                        dem 26. November 2017 in Kraft.
                                        1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das
                                          Richter*innenamt.
                                          1. Ein*e Richter*in kann durch Erklärung an das Gericht ihr*sein Amt
                                            beenden. Scheidet ein*e Richter*in aus dem Schiedsgericht aus, so rückt
                                            für sie*ihn die*der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in
                                            dauerhaft nach.
                                            1. Steht beim Ausscheiden eine*r Richter*in kein*e Ersatzrichter*in mehr zur
                                              Verfügung, so kann die unbesetzte Richter*innenposition durch Nachwahl
                                              besetzt werden. Ebenso können Ersatzrichter*innen nachgewählt werden.
                                              Die ursprüngliche Zahl an Richter*innen und Ersatzrichter*innen darf
                                              dabei jedoch nicht überschritten werden.

                                              Nachgewählte Ersatzrichter*innen schließen sich in der Rangfolge an noch
                                              vorhandene Ersatzrichter*innen an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der
                                              Amtszeit.

                                              § 4 – Befangenheit

                                                1. Richter*innen können sich selbst für befangen erklären und ihre
                                                  Mitwirkung am Verfahren ablehnen.
                                                  1. Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Richter*innen wegen
                                                    der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch
                                                    muss unmittelbar nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes gestellt werden.
                                                    Eine nachträgliche Geltendmachung des Ablehnungsgrundes ist nicht mehr
                                                    möglich.
                                                    1. Der*Die betroffene Richter*in kann schriftlich zu dem Befangenheitsantrag
                                                      Stellung nehmen.
                                                      1. Über das Ablehnungsgesuch verhandeln die übrigen Richter*innen des
                                                        Schiedsgerichtes unter Einsatz einer Ersatzrichter*in. Wird die
                                                        Befangenheit des Mitglieds festgestellt, scheidet dieses beim weiteren
                                                        Verfahren aus.
                                                        1. Fällt ein*e Richter*in aufgrund von Befangenheit aus, so tritt für das
                                                          Verfahren der*die nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in ein.

                                                          § 5 - Verbot der Doppelbefassung

                                                            1. Ein*e Richter*in, die bereits in einer Vorinstanz als Richter*in mit der
                                                              Angelegenheit befasst war, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen.
                                                              In diesem Fall tritt der*die nächste vorgesehene Ersatzrichter*in ein.

                                                              § 6 - Zuständigkeit

                                                                1. Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
                                                                  1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
                                                                    Gebietsverbandszugehörigkeit des*der Antragsgegner*in zum Zeitpunkt der
                                                                    Anrufung.
                                                                    1. Ist der*die Antragsgegner*in ein Organ eines Landesverbandes, so ist das
                                                                      Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der*die
                                                                      Antragsgegner*in ein Organ des Bundesverbandes, so ist das
                                                                      Bundesschiedsgericht zuständig.
                                                                      1. Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen
                                                                        ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes
                                                                        zuständig, bei dem der*die Betroffene Mitglied ist.
                                                                        1. Bei Handlungsunfähigkeit oder Nicht-Bestehen des zuständigen Gerichts
                                                                          verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der
                                                                          Eingangsinstanz gleichrangiges, Schiedsgericht oder kann den Fall selbst
                                                                          behandeln.

                                                                          § 7 - Anträge

                                                                            1. Antragsberechtigt sind

                                                                              1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen

                                                                                1. der Bundesvorstand,
                                                                                  1. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl
                                                                                    stattgefunden hat,
                                                                                    1. ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung, die
                                                                                      die angefochtene Wahl vollzogen hat,
                                                                                      1. wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht in Bezug auf die Wahl
                                                                                        verletzt zu sein,

                                                                                        2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen

                                                                                          1. der Bundesvorstand,
                                                                                            1. jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines
                                                                                              Gebietsverbandes,

                                                                                              3. in allen übrigen Verfahren

                                                                                                1. der Bundesvorstand,
                                                                                                  1. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
                                                                                                    1. jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
                                                                                                      1. Jeder Antrag bedarf der Schriftform und muss begründet sowie mit
                                                                                                        Beweismitteln versehen werden.
                                                                                                        1. Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt
                                                                                                          erfolgen, ab dem zumutbarerweise von der angefochtenen Entscheidung oder
                                                                                                          der angefochtenen Wahl hätte Kenntnis erlangt werden können, soweit es
                                                                                                          nicht im Folgenden anderweitig geregelt ist. Ein Einspruch gegen eine
                                                                                                          Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des
                                                                                                          Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem
                                                                                                          angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls
                                                                                                          gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der
                                                                                                          Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt.

                                                                                                          § 8 - Schlichtung

                                                                                                            1. Das angerufene Schiedsgericht entscheidet per mitzuteilendem Beschluss
                                                                                                              über die Eröffnung eines Verfahrens. Bei offensichtlichen
                                                                                                              Zulässigkeitsmängeln kann die*der Vorsitzende vor der Eröffnung des
                                                                                                              Verfahrens die Antragsteller*innen oder Beschwerdeführer*innen
                                                                                                              schriftlich und mit Begründung auf diese Mängel hinweisen und ggf. mit
                                                                                                              Zustimmung der Antragsteller*innen an ein zuständiges Gericht verweisen.
                                                                                                              Bestehen die*der Antragsteller*innen oder die*der Beschwerdeführerinnen
                                                                                                              dennoch auf der Durchführung des Verfahrens vor dem angerufenen Gericht,
                                                                                                              ist das Verfahren zu eröffnen. Das weitere Verfahren regelt die
                                                                                                              Geschäftsordnung. Soweit in der Geschäftsordnung oder in dieser
                                                                                                              Schiedsgerichtsordnung keine Regelungen getroffen sind, gilt die
                                                                                                              Zivilprozessordnung (ZPO).
                                                                                                              1. Eine Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen, sie ist den
                                                                                                                Beteiligten schriftlich zuzustellen. Einer besonderen Form bedarf die
                                                                                                                Zustellung nicht. Auf das zulässige Rechtsmittel und, soweit
                                                                                                                erforderlich, die Rechtsmittelfristen ist hinzuweisen.

                                                                                                                § 9 - Eröffnung

                                                                                                                  1. Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Eröffnung eines
                                                                                                                    Verfahrens mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten.
                                                                                                                    1. Erweist sich der Antrag als unzulässig oder unbegründet, ist er
                                                                                                                      abzuweisen. Die Gründe hierfür sind der*dem Antragsteller*in schriftlich
                                                                                                                      mitzuteilen; dabei ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.
                                                                                                                      1. Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, ist ein Verfahren zu
                                                                                                                        eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten
                                                                                                                        schriftlich zuzustellen. In diesem ist die weitere Verfahrensweise bekannt
                                                                                                                        zu geben.

                                                                                                                        § 10 - Verfahren

                                                                                                                          1. Grundsätzlich fällt das Gericht seine Entscheidungen im schriftlichen
                                                                                                                            Verfahren. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eine mündliche oder
                                                                                                                            fernmündliche Anhörung anordnen, wenn es zur rechtlichen und
                                                                                                                            tatsächlichen Klärung geboten scheint.
                                                                                                                            1. Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was allen
                                                                                                                              Verfahrensbeteiligten bekannt ist und wozu sie Stellung nehmen konnten.
                                                                                                                              1. Bei mündlichen und fernmündlichen Entscheidungen bestimmt das
                                                                                                                                Schiedsgericht Ort und Zeit der Verhandlung.
                                                                                                                                1. Die mündliche Verhandlung kann auf eine*n Richter*in übertragen werden.

                                                                                                                                  § 11 - Einstweilige Anordnung

                                                                                                                                    1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug
                                                                                                                                      auf den Verfahrensgegenstand erlassen. Ausgenommen sind
                                                                                                                                      Parteiausschlussverfahren.
                                                                                                                                      1. Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
                                                                                                                                        allein durch die*den Vorsitzende*n Richter*in ergehen.
                                                                                                                                        1. Gegen eine solche Entscheidung kann die*der Betroffene binnen zwei Wochen
                                                                                                                                          nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Die*Der Betroffene ist
                                                                                                                                          in dem Beschluss über diese Möglichkeit zu belehren.

                                                                                                                                          § 12 - Urteil

                                                                                                                                            1. Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit
                                                                                                                                              Würdigung der Sach- und Rechtslage. Entschieden wird in nicht-
                                                                                                                                              öffentlicher Beratung des Schiedsgerichts, das Urteil wird mit einfacher
                                                                                                                                              Mehrheit gefällt. Enthaltungen sind nicht zulässig. Das
                                                                                                                                              Abstimmungsverhalten der Richter*innen wird nicht festgehalten.
                                                                                                                                              1. Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine
                                                                                                                                                Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
                                                                                                                                                1. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in
                                                                                                                                                  Textform.
                                                                                                                                                  1. Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten
                                                                                                                                                    Richter*innen unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.

                                                                                                                                                    § 13 - Berufung

                                                                                                                                                      1. Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder*m Verfahrensbeteiligten die
                                                                                                                                                        Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine
                                                                                                                                                        Berufung statt.
                                                                                                                                                        1. Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Schiedsgericht der nächsthöheren
                                                                                                                                                          Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die
                                                                                                                                                          angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.
                                                                                                                                                          Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des
                                                                                                                                                          Urteils inklusive Rechtsmittelbelehrung.

                                                                                                                                                          § 14 - Kosten

                                                                                                                                                            1. Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jede*r Verfahrensbeteiligte
                                                                                                                                                              trägt ihre*seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
                                                                                                                                                              1. Richter*innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die
                                                                                                                                                                notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige
                                                                                                                                                                Gebietsverband.

                                                                                                                                                              Änderungsanträge

                                                                                                                                                              keine

                                                                                                                                                              Kommentare

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                                                                                                                                                              • PDF-Version
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