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S6: Satzung

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Veranstaltung:9. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:26.08.2022, 15:40

Antragstext

    Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

      Präambel
      § 1. Name, Sitz und Tätigkeit
      § 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder
      § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
      § 4. Beweger*innen
      § 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihr Ausschluss
      § 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
      § 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in Bewegung
      § 8. Der Bundesvorstand
      § 9. Der Parteitag
      § 10. Einreichung von Wahlvorschlägen
      § 11. Urabstimmung
      § 12. Auflösung und Verschmelzung
      § 13. Schiedsgerichte
      § 14. Finanzordnung
      § 15. Abstimmungsordnung für Initiativen
      § 16. Abwägungsordnung für Parteistrategiefragen
      § 17. Vielfaltsförderung
      § 18. Förderung junger Menschen
      § 19. Änderung der Satzung
      § 20. Salvatorische Klausel
      Anhang

        Präambel

          Die Mitglieder und Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eint das Streben

            • nach mehr Demokratie, Mitbestimmung und Transparenz,
              • nach mehr Gerechtigkeit in ökonomischer, sozialer, politischer und
                ökologischer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt,
                • nach Weltoffenheit und Vielfalt sowie
                  • nach einer zukunftsgewandten Gesellschaft im Interesse heutiger und
                    künftiger Generationen und unseres einen Planeten.

                    Wir treten ein für die Durchsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
                    in allen Bereichen unserer Gesellschaft, den Schutz von Minderheiten, den Schutz
                    von Natur und und Umwelt, die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur,
                    die soziale Verantwortung sowie die Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit, Frieden
                    und Freiheit. DEMOKRATIE IN BEWEGUNG bekennt sich entschieden zur
                    Gewaltenteilung, zu einer unabhängigen Justiz und zur Pressefreiheit. Wir
                    verpflichten uns der Förderung von Gleichberechtigung sowohl in der Gesellschaft
                    als auch innerhalb von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG. Dazu treten wir jeder Form von
                    Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und
                    Ausgrenzung aufgrund der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung
                    entgegen.

                      Damit die Europäische Union eine starke Akteurin für Frieden und Gerechtigkeit
                      in Europa und der Welt sein kann, setzen wir uns für eine Demokratisierung ihrer
                      Institutionen ein. Maßgebend ist für uns das Prinzip der Subsidiarität:
                      Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen und regionalen Ebenen müssen gesichert und
                      ausgebaut werden – eingebettet in einen starken und verbindlichen nationalen und
                      europäischen Rahmen.

                        DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich
                        diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der
                        Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und
                        Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die
                        Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle
                        Mitglieder dem Ethik-Kodex folgen.

                        Wir verstehen uns als bundesweit einheitlich organisierte Partei.

                          § 1. Name, Sitz und Tätigkeit

                            1. Die Partei trägt den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und die Kurzbezeichnung
                              DiB.
                              1. Der Sitz der Partei ist Berlin.
                                1. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik
                                  Deutschland.
                                  1. Gebietsgliederungen tragen den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mit dem Zusatz
                                    des jeweiligen Gebietsnamens.

                                    § 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

                                      Mitgliedschaftsvoraussetzungen

                                        1. Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
                                          und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Sie*Er
                                          muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und Satzung und Programm der
                                          Partei sowie die Gesetze und die freiheitliche Grundordnung Deutschlands
                                          anerkennen. Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können nur natürliche
                                          Personen sein. Es wird ein zentrales Mitgliederverzeichnis geführt.
                                          1. Personen, die Mitglied einer Organisation sind, die sich gegen die
                                            Grundsätze der Partei, gegen die Menschenrechte oder gegen eine
                                            demokratische, pluralistische Gesellschaft richtet oder Ziele verfolgt,
                                            die gegen diese Grundsätze verstoßen, können nicht Mitglied bei
                                            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG werden. Wenn Mitglieder nach ihrem Eintreten in die
                                            Partei einer dieser Organisationen beitreten oder eine bestehende
                                            Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen nachträglich bekannt wird,
                                            ist dies ein zwingender Ausschlussgrund. Der Bundesparteitag kann eine
                                            Unvereinbarkeitsrichtlinie beschließen, die Näheres regelt und eine
                                            Liste mit Organisationen enthält, die als unvereinbar gelten. Der
                                            Bundesvorstand kann dieser Liste per Beschluss weitere Organisationen
                                            hinzufügen und dies durch den folgenden Bundesparteitag bestätigen
                                            lassen.
                                            1. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit
                                              oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE
                                              IN BEWEGUNG sein.
                                              1. Personen, die ein Amt auf Bundes- oder Landesebene in einer anderen Partei
                                                nach PartG innehaben, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                sein.
                                                1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen
                                                  Verpflichtungserklärung, den Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                  einzuhalten.


                                                  Aufnahmeverfahren
                                                  1. Die Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand beantragt. Der Aufnahmeantrag
                                                    ist in elektronischer oder schriftlicher Form zu stellen. Über die
                                                    Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen nach
                                                    bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Bundesvorstand im
                                                    Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der
                                                    vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei
                                                    Wochen. Hierüber ist der*die Bewerber*in unverzüglich schriftlich zu
                                                    benachrichtigen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Im
                                                    Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über aktuelle und frühere
                                                    Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen
                                                    gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach
                                                    Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 5 zu ahnden.
                                                    1. Jedes Mitglied gehört den Gliederungen an, in deren Zuständigkeitsgebiet
                                                      es seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den
                                                      Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann das Mitglied einen Ort
                                                      seiner Wahl frei bestimmen, anhand dessen seine Mitgliedschaft in
                                                      Parteigliederungen bestimmt wird. Der entsprechende Antrag erfolgt in
                                                      Schriftform und wird vom Bundesvorstand entschieden. Ein ablehnender
                                                      Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im
                                                      Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt
                                                      werden.
                                                      1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie in den
                                                        Fällen der Absätze 3 und 4. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden
                                                        nicht erstattet. Der Austritt ist gegenüber einer Gebietsgliederung, der
                                                        das Mitglied angehört, oder der Bundespartei schriftlich anzuzeigen.
                                                        1. Hat das Mitglied trotz Mahnung einen seit über einem Monat fälligen
                                                          Beitrag nicht bezahlt oder konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden,
                                                          ist das Mitglied schriftlich oder elektronisch erneut zur Zahlung unter
                                                          Androhung des Ruhens seiner Mitgliedsrechte aufzufordern, falls die
                                                          Zahlung des angemahnten Beitragsrückstandes nicht binnen eines Monats
                                                          geleistet werde. Nach fruchtlosem Fristablauf soll das Mitglied
                                                          schriftlich oder elektronisch darauf hingewiesen werden, dass seine
                                                          Mitgliedsrechte bis zur Bezahlung des Beitragsrückstandes ruhen. Die
                                                          gerichtliche Geltendmachung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt
                                                          hiervon unberührt.

                                                          § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

                                                            1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und im Rahmen
                                                              dieser Satzung die Zwecke von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu fördern, sich an
                                                              der politischen und organisatorischen Arbeit von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu
                                                              beteiligen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur
                                                              Mitarbeit in der Partei aufgerufen. Im Rahmen dieser Mitarbeit haben
                                                              Mitglieder das Recht an der politischen Willensbildung der Partei durch
                                                              Aussprachen, eigene Sachanträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
                                                              1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung
                                                                für Initiativen” an der Erstellung des Programms zu beteiligen und im
                                                                Rahmen der Gesetze und der “Wahlordnung” an der Aufstellung von
                                                                Kandidat*innen mitzuwirken oder sich selber zu bewerben.
                                                                1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze anzuerkennen und zu
                                                                  vertreten, das gemeinsam beschlossene Programm und gemeinsam beschlossene
                                                                  Gesetzentwürfe von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG anzuerkennen und den
                                                                  satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag, welcher in der Finanzordnung geregelt
                                                                  wird, pünktlich zu entrichten.
                                                                  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.
                                                                    1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Übernahme eines Parteiamts in einer
                                                                      anderen Partei nach Parteiengesetz unmittelbar dem Bundesvorstand sowie
                                                                      dem zuständigen Landesvorstand schriftlich ohne Aufforderung mitzuteilen.
                                                                      Bei Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung bereits bestehende Funktionen
                                                                      in einer anderen Partei sind unverzüglich dem Bundesvorstand sowie dem
                                                                      zuständigen Landesvorstand schriftlich anzuzeigen und innerhalb einer
                                                                      Frist von einem Monat zu beenden, sofern sie die Bestimmungen von § 2 (4)
                                                                      erfüllen. Die Beendigung ist dem Bundesvorstand ohne weitere Aufforderung
                                                                      bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung
                                                                      schriftlich nachzuweisen. Kommt ein Mitglied diesen Anzeige- und
                                                                      Nachweispflichten nicht nach oder beendet eine Funktion in einer anderen
                                                                      Partei nicht, stellt das einen zwingenden Ausschlussgrund dar.

                                                                      § 4. Beweger*innen

                                                                        1. Das Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine Beteiligung von Menschen an
                                                                          der Entwicklung von Zielen und Lösungen auch ohne Mitglied der Partei zu
                                                                          werden. Diese Menschen können als Beweger*in bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                          mitarbeiten. Die Unterstützung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG als Beweger*in
                                                                          mit einem freiwilligen Förderbeitrag ist ausdrücklich erwünscht.
                                                                          1. Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche
                                                                            Staatsangehörige und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in
                                                                            Deutschland werden. Die Mitarbeit als Beweger*in muss beim Bundesvorstand
                                                                            unter Nennung von Namen und Postanschrift beantragt werden. Über Beginn
                                                                            und Ende der Mitarbeit als Beweger*in entscheidet der Bundesvorstand.
                                                                            1. Die Mitarbeit einer Beweger*in endet auch
                                                                              - durch Erklärung der Beweger*in gegenüber dem Bundesvorstand,
                                                                              - bei Verweigerung der Mitarbeit durch den zuständigen Landesverband,
                                                                              - bei Verstoß gegen die Satzung.
                                                                              1. Alle Beweger*innen können sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
                                                                                Initiativen” an der Entwicklung von Zielen und Lösungen für das
                                                                                Programm beteiligen. Die Abstimmungen sollen der Vorbereitung der
                                                                                Entscheidungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG dienen.

                                                                                § 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihr
                                                                                Ausschluss

                                                                                  1. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze von
                                                                                    DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei schadet, aber
                                                                                    ein Ausschluss noch nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand des
                                                                                    zuständigen Gebietsverbandes oder der Bundesvorstand folgende
                                                                                    Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem
                                                                                    Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und das
                                                                                    Ruhen der Mitgliedsrechte für einen begrenzten Zeitraum, der 2 Jahre nicht
                                                                                    übersteigen darf.
                                                                                    1. Ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen die Grundsätze, den Ethik-
                                                                                      Kodex oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem
                                                                                      Ansehen der Partei schadet, ist aus der Partei auszuschließen.
                                                                                      1. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
                                                                                        vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren
                                                                                        Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden
                                                                                        zufügt.
                                                                                        1. Parteischädigendes Verhalten

                                                                                          Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
                                                                                          1. durch ihre*seine Handlungen oder Aussagen zu einem Vermögensschaden
                                                                                            der Partei beiträgt oder diesen herbeiführt,

                                                                                          2. das Ansehen oder die Glaubwürdigkeit der Partei beschädigt,

                                                                                          3. für die Partei spricht ohne hierzu von der Partei als Sprecher*in
                                                                                            benannt worden zu sein,

                                                                                          4. als Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einer Organisation gemäß
                                                                                            § 2 (2) oder einer anderen Organisation angehört oder eine solche
                                                                                            fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten
                                                                                            Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und
                                                                                            Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die
                                                                                            Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt,

                                                                                          5. ihren*seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht
                                                                                            nachkommt, dass sie*er über einen längeren Zeitraum trotz
                                                                                            Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung ihre*seine persönlichen
                                                                                            monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre*seine etwaigen weiteren,
                                                                                            satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder
                                                                                            Mandatsträger*in der Partei (Sonderbeiträge) nicht entrichtet,

                                                                                          6. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder Dritten,
                                                                                            insbesondere dem*der politischen Gegner*in offenbart,

                                                                                          7. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht,
                                                                                            veruntreut.
                                                                                          1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen
                                                                                            Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der
                                                                                            Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.
                                                                                            1. Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur
                                                                                              der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des
                                                                                              Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
                                                                                              1. Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei
                                                                                                ist in erster Instanz das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, dem
                                                                                                das Mitglied angehört, anzurufen.
                                                                                                1. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
                                                                                                  erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der
                                                                                                  Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
                                                                                                  rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts
                                                                                                  ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag
                                                                                                  auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Schiedsgerichte haben in
                                                                                                  jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und
                                                                                                  Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende
                                                                                                  Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist
                                                                                                  sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren
                                                                                                  Bekanntmachung außer Kraft.
                                                                                                  1. Absätze 1 bis 8 gelten im Verhältnis zwischen den Gliederungen und ihren
                                                                                                    Mitgliedern entsprechend.

                                                                                                    § 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

                                                                                                      1. Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Satzung, die
                                                                                                        Grundsätze oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG, oder weigert sich
                                                                                                        begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht
                                                                                                        heranzutragen, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete
                                                                                                        Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung von Teilen
                                                                                                        oder des ganzen Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.
                                                                                                        1. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der
                                                                                                          Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der
                                                                                                          Satzung fortdauernd missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane
                                                                                                          nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische
                                                                                                          Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand
                                                                                                          eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des
                                                                                                          die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die
                                                                                                          Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu
                                                                                                          bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die
                                                                                                          Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung
                                                                                                          zuständigen Schiedsgerichts möglich.

                                                                                                          § 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in Bewegung

                                                                                                            1. DEMOKRATIE IN BEWEGUNG versteht sich als bundesweit einheitlich
                                                                                                              organisierte Partei. Zusätzlich zum Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE
                                                                                                              IN BEWEGUNG in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren
                                                                                                              örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der
                                                                                                              staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
                                                                                                              Landesverbände sowie weitere Untergliederungen sollen bei Gründung
                                                                                                              mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines Landesverbandes
                                                                                                              besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein
                                                                                                              Vorstandsmitglied Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.
                                                                                                              1. Die Bildung von Untergliederungen der Landesverbände erfolgt in Orts-,
                                                                                                                Kreis- und Bezirksverbänden, die deckungsgleich mit den politischen
                                                                                                                Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden
                                                                                                                sind.
                                                                                                                1. Alle Gliederungen sind an die Satzung, sowie die Abstimmungsordnung für
                                                                                                                  Initiativen, die Wahlordnung, den Ethik-Kodex, die Finanzordnung und die
                                                                                                                  Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes gebunden. Die Gebietsverbände
                                                                                                                  regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung, soweit die Satzung des
                                                                                                                  jeweils nächst höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften
                                                                                                                  enthält. Landessatzungen und die Satzungen der Untergliederungen der
                                                                                                                  Landesverbände können ergänzende Regelungen enthalten, soweit diese der
                                                                                                                  Bundessatzung nicht widersprechen. Im Konfliktfall gilt die Bundessatzung.
                                                                                                                  1. Organe der Bundespartei sind der Bundesvorstand und der Bundesparteitag.

                                                                                                                    § 8. Der Bundesvorstand

                                                                                                                      1. Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und
                                                                                                                        vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der Bundesvorstand wird
                                                                                                                        durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein*e
                                                                                                                        Vorsitzende*r oder der*die Schatzmeister*in gemeinsam gerichtlich und
                                                                                                                        außergerichtlich vertreten. Er leitet den Bundesverband, führt dessen
                                                                                                                        Geschäfte nach Gesetz und Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der
                                                                                                                        Parteiorgane und vertritt die Bundespartei gemäß § 26 BGB, soweit nicht
                                                                                                                        die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
                                                                                                                        1. Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an:
                                                                                                                          • zwei Vorsitzende,

                                                                                                                          • der*die Schatzmeister*in,

                                                                                                                          • vier weitere Mitglieder
                                                                                                                          1. Je ein*e Vertreter*in aus jedem Landesvorstand der existierenden
                                                                                                                            Landesverbände sind kraft Amtes automatisch kooptierte Mitglieder des
                                                                                                                            Bundesvorstandes, ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme und gleichem
                                                                                                                            Informationsrecht wie die Vollmitglieder des Bundesvorstandes.
                                                                                                                            1. Die Außendarstellung der Partei erfolgt durch den Bundesvorstand und von
                                                                                                                              ihm beauftragte oder benannte Personen.
                                                                                                                              1. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag in geheimer
                                                                                                                                Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, die
                                                                                                                                Amtszeit darf jedoch die im Ethik-Kodex angegebene Dauer nicht
                                                                                                                                überschreiten. Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf demselben
                                                                                                                                Bundesparteitag gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese
                                                                                                                                nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des
                                                                                                                                Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes die
                                                                                                                                Geschäfte kommissarisch weiter.
                                                                                                                                1. Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt
                                                                                                                                  oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht
                                                                                                                                  aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
                                                                                                                                  1. Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen kein Abgeordnetenmandat
                                                                                                                                    innehaben. Die Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht
                                                                                                                                    Mitarbeiter*innen von Fraktionen oder Abgeordneten sein. Wenn die
                                                                                                                                    Landessatzung nichts anderes bestimmt, gilt eine analoge Regelung für die
                                                                                                                                    Landesvorstände; sie tritt durch einen Beschluss des jeweiligen
                                                                                                                                    Landesvorstands in Kraft. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mandate auf
                                                                                                                                    kommunaler Ebene. Wenn Amtsinhaber*innen ein Mandat erhalten, können sie
                                                                                                                                    ihr Amt bis zum nächsten Parteitag ausüben. Dieser Parteitag soll
                                                                                                                                    zeitnah stattfinden.
                                                                                                                                    1. Mitglieder der Partei, die in einem beruflichen oder finanziellen
                                                                                                                                      Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein
                                                                                                                                      Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung
                                                                                                                                      des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.
                                                                                                                                      1. Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte unbezahlte
                                                                                                                                        Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen gegenüber dem
                                                                                                                                        Bundesparteitag offenlegen.

                                                                                                                                        § 9. Der Parteitag

                                                                                                                                          1. Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.
                                                                                                                                            1. Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung
                                                                                                                                              erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der
                                                                                                                                              Parteimitglieder es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in
                                                                                                                                              Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 4 Wochen
                                                                                                                                              vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
                                                                                                                                              vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle
                                                                                                                                              Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor
                                                                                                                                              dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante
                                                                                                                                              Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im
                                                                                                                                              Wortlaut zu veröffentlichen.
                                                                                                                                              1. Wenn die Mitgliederzahl 500 übersteigt, entscheidet der Bundesvorstand,
                                                                                                                                                ob zum Parteitag alle Mitglieder oder gewählte Delegierte der
                                                                                                                                                Landesverbände eingeladen werden. Diese Entscheidung hat der
                                                                                                                                                Bundesvorstand den Landesverbänden mindestens drei Monate vor einem
                                                                                                                                                Parteitag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung,
                                                                                                                                                findet ein Mitgliederparteitag statt. Ab einer Zahl von 3000 Mitgliedern
                                                                                                                                                findet grundsätzlich ein Parteitag mit Delegierten statt. Die Delegierten
                                                                                                                                                werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes
                                                                                                                                                gewählt. Die Landesverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die
                                                                                                                                                Parität (mindestens 50% Frauen) zu wahren. Zur Ermittlung der
                                                                                                                                                Delegiertenzahl pro Landesverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
                                                                                                                                                Mitglieder des Landesverbandes wird mit 500 multipliziert. Das Ergebnis
                                                                                                                                                wird durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei
                                                                                                                                                das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die
                                                                                                                                                jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen
                                                                                                                                                muss (Grundmandat). Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahlen
                                                                                                                                                sind die dem*der Bundestagspräsident*in im letzten
                                                                                                                                                Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
                                                                                                                                                1. Der Bundesvorstand kann in Zusammenarbeit mit Basis- oder Landesgruppen
                                                                                                                                                  bundesweit zeitgleich zum Bundesparteitag Satelliten-Parteitage
                                                                                                                                                  organisieren, bei denen live der Bundesparteitag übertragen wird und bei
                                                                                                                                                  denen anwesende Parteimitglieder über eine Zählkommission ihre Stimmen
                                                                                                                                                  abgeben können. Die Ergebnisse der lokalen Auszählungen werden dann
                                                                                                                                                  sofort per Fax und fernmündlich an die Zählkommission des
                                                                                                                                                  Bundesparteitages übermittelt und müssen beim Gesamtergebnis
                                                                                                                                                  einberechnet werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die lokalen
                                                                                                                                                  Ergebnisse binnen einer vom Bundesparteitag festgesetzten Frist an die
                                                                                                                                                  Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt werden. Nach der Frist
                                                                                                                                                  übermittelte Ergebnisse dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
                                                                                                                                                  1. Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht entweder
                                                                                                                                                    persönlich oder per Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.
                                                                                                                                                    1. Mitglieder können ihr Stimmrecht mittels einer Vollmacht vorübergehend
                                                                                                                                                      auf eine andere Person übertragen, sofern sie nicht selbst für den
                                                                                                                                                      Parteitag akkreditiert sind. Diese Person muss Mitglied der Partei sein.
                                                                                                                                                      Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder
                                                                                                                                                      vertreten. Eine Vollmacht kann nur unmittelbar ausgestellt werden,
                                                                                                                                                      Untervollmachten sind nicht zulässig. Zum Parteitag muss die Vollmacht
                                                                                                                                                      schriftlich – mit einer Kopie des Personalausweises des*der
                                                                                                                                                      Vollmachtgebenden – für den Erhalt der Stimmkarten vorgezeigt werden.
                                                                                                                                                      Mitglieder, die aufgrund von Übertragung mehrere Stimmrechte vertreten,
                                                                                                                                                      müssen diese nicht gleichlautend abgeben. Bei Mitgliederversammlungen,
                                                                                                                                                      die gleichzeitig mit Satelliten-Parteitagen stattfinden, ist eine
                                                                                                                                                      Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.
                                                                                                                                                      1. Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
                                                                                                                                                        Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer
                                                                                                                                                        Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
                                                                                                                                                        Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
                                                                                                                                                        1. Aufgaben des Bundesparteitages:
                                                                                                                                                          1. Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik
                                                                                                                                                            von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und das Bundesprogramm.

                                                                                                                                                          2. Er beschließt über die Satzung, die Finanzordnung, die
                                                                                                                                                            Schiedsgerichtsordnung und die Abstimmungsordnung für Initiativen.

                                                                                                                                                          3. Er beschließt über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit
                                                                                                                                                            anderen Parteien nach § 12.

                                                                                                                                                          4. Er wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 8 Abs. 5.

                                                                                                                                                          5. Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des
                                                                                                                                                            Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine
                                                                                                                                                            Entlastung.
                                                                                                                                                          1. Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
                                                                                                                                                            gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied
                                                                                                                                                            der Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der
                                                                                                                                                            stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die
                                                                                                                                                            Vorsitzenden neu gewählt, so unterschreiben die neu gewählten
                                                                                                                                                            Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt.
                                                                                                                                                            1. Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht
                                                                                                                                                              Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die
                                                                                                                                                              Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden
                                                                                                                                                              Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das
                                                                                                                                                              Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig
                                                                                                                                                              Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann
                                                                                                                                                              vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor
                                                                                                                                                              dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.
                                                                                                                                                              Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der Amtszeit
                                                                                                                                                              der Mitglieder des Bundesvorstandes.
                                                                                                                                                              1. Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne
                                                                                                                                                                Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung
                                                                                                                                                                widersprechen, so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen
                                                                                                                                                                Geschäftsordnung wird dadurch nicht berührt.
                                                                                                                                                                1. Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der
                                                                                                                                                                  abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, es sei denn es ist in der
                                                                                                                                                                  Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei
                                                                                                                                                                  Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden
                                                                                                                                                                  als ungültige Stimmen gewertet.
                                                                                                                                                                  1. Beschlüsse außerhalb von Satzungsänderungen, egal ob angenommen oder
                                                                                                                                                                    abgelehnt, müssen spätestens zwei Monate nach Annahme vorliegen. Diese
                                                                                                                                                                    müssen allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch kommuniziert und
                                                                                                                                                                    im Online-Auftritt veröffentlicht werden.

                                                                                                                                                                    Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der
                                                                                                                                                                    Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich
                                                                                                                                                                    verantwortlich bleibt.
                                                                                                                                                                    In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation
                                                                                                                                                                    und Veröffentlichung der Beschlüsse um einen weiteren Monat auf dann
                                                                                                                                                                    insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über Satzungsänderungen
                                                                                                                                                                    verschieben.

                                                                                                                                                                    § 10. Einreichung von Wahlvorschlägen

                                                                                                                                                                      1. Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
                                                                                                                                                                        gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der
                                                                                                                                                                        Bundespartei. Näheres regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung
                                                                                                                                                                        ist und Satzungsrang hat.

                                                                                                                                                                        § 11. Urabstimmung

                                                                                                                                                                          1. Über alle Fragen der Politik der Partei, insbesondere auch des Programms,
                                                                                                                                                                            kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.
                                                                                                                                                                            1. Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
                                                                                                                                                                              1. von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder
                                                                                                                                                                                nicht berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
                                                                                                                                                                                mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder

                                                                                                                                                                              2. von drei Landesverbänden oder

                                                                                                                                                                              3. des Bundesparteitages oder

                                                                                                                                                                              4. des Bundesvorstands
                                                                                                                                                                              1. Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
                                                                                                                                                                                Urabstimmung fest.
                                                                                                                                                                                1. Der Bundesvorstand beauftragt eine Person mit der Durchführung der
                                                                                                                                                                                  Urabstimmung.
                                                                                                                                                                                  1. Die Urabstimmung erfolgt in einem nur für Mitglieder zugänglichen
                                                                                                                                                                                    Bereich im Plenum.
                                                                                                                                                                                    1. Das Nähere wird in der Urabstimmungsordnung geregelt.
                                                                                                                                                                                      1. Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.
                                                                                                                                                                                        1. Der Bundesvorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe,
                                                                                                                                                                                          im Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu
                                                                                                                                                                                          informieren. Der Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der
                                                                                                                                                                                          beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.
                                                                                                                                                                                          Die Basisgruppen sind gehalten, zum Thema der jeweiligen Urabstimmung
                                                                                                                                                                                          Informationsveranstaltungen durchzuführen. Die Information zur
                                                                                                                                                                                          Urabstimmung hat sachdienlich, umfassend und neutral zu sein.
                                                                                                                                                                                          1. Ein einmal per Urabstimmung beschlossener Inhalt kann erst nach Ablauf von
                                                                                                                                                                                            2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
                                                                                                                                                                                            1. Wenn eine Urabstimmung zu einem Gegenstand nicht möglich ist, wird eine
                                                                                                                                                                                              Mitgliederbefragung zu dem Gegenstand durchgeführt und dem folgenden
                                                                                                                                                                                              Parteitag zur Bestätigung vorgelegt.

                                                                                                                                                                                              § 12. Auflösung und Verschmelzung

                                                                                                                                                                                                1. Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
                                                                                                                                                                                                  Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer
                                                                                                                                                                                                  Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
                                                                                                                                                                                                  1. Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine
                                                                                                                                                                                                    Urabstimmung unter den Parteimitgliedern bestätigt werden.
                                                                                                                                                                                                    1. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt
                                                                                                                                                                                                      werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages
                                                                                                                                                                                                      beim Bundesvorstand eingegangen ist.
                                                                                                                                                                                                      1. Die Auflösung oder Verschmelzung von Landesverbänden bedürfen zur
                                                                                                                                                                                                        Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

                                                                                                                                                                                                        § 13. Schiedsgerichte

                                                                                                                                                                                                          1. Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte einzurichten.
                                                                                                                                                                                                            Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren regelt die
                                                                                                                                                                                                            Schiedsgerichtsordnung. Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der
                                                                                                                                                                                                            Satzung und hat Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                            § 14. Finanzordnung

                                                                                                                                                                                                              1. Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN
                                                                                                                                                                                                                BEWEGUNG sind bzgl. der Aufbringung, Verwendung und Verwaltung von
                                                                                                                                                                                                                finanziellen Mitteln an die Finanzordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                                                                                                                gebunden. Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung und hat
                                                                                                                                                                                                                Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                                § 15. Abstimmungsordnung für Initiativen

                                                                                                                                                                                                                  1. Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN
                                                                                                                                                                                                                    BEWEGUNG sind bezüglich der Entwicklung des Programms an die
                                                                                                                                                                                                                    Abstimmungsordnung für Initiativen gebunden.
                                                                                                                                                                                                                    1. Initiativen und Gesetzentwürfe können auf Bundes- und auf Landesebene
                                                                                                                                                                                                                      eingebracht werden.
                                                                                                                                                                                                                      1. Initiativen und Gesetzentwürfe sind jeweils für die Gliederungsebene
                                                                                                                                                                                                                        verpflichtend, auf der abgestimmt wurde, und die Abgeordneten von
                                                                                                                                                                                                                        DEMOKRATIE IN BEWEGUNG haben diese in den Parlamenten so weit wie möglich
                                                                                                                                                                                                                        und soweit es mit ihrem Gewissen vereinbar ist zu vertreten und in
                                                                                                                                                                                                                        Abstimmungen zu unterstützen.
                                                                                                                                                                                                                        1. Die Abstimmungsordnung für Initiativen kann ein Verfahren dafür vorsehen,
                                                                                                                                                                                                                          sie auf Vorschlag des Bundesvorstands mit Zustimmung der Mitglieder und
                                                                                                                                                                                                                          Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu ändern. Die in diesem
                                                                                                                                                                                                                          Verfahren vorgenommenen Änderungen werden vorläufig unmittelbar wirksam.
                                                                                                                                                                                                                          Sie bedürfen der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags.

                                                                                                                                                                                                                          § 16. Abwägungsordnung für Parteistrategiefragen

                                                                                                                                                                                                                            1. Für basisdemokratische Entscheidungen hinsichtlich der Strategie der
                                                                                                                                                                                                                              Partei kann die Agora als Teil des Plenums genutzt werden.
                                                                                                                                                                                                                              1. Die Abwägungsordnung regelt die Anwendung der Agora.
                                                                                                                                                                                                                                1. Die Abwägungsordnung sieht ein Verfahren vor, wie die Abwägungsordnung
                                                                                                                                                                                                                                  geändert werden kann. Die in diesem Verfahren vorgenommenen Änderungen
                                                                                                                                                                                                                                  werden vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der Bestätigung des
                                                                                                                                                                                                                                  nächstfolgenden Bundesparteitags.

                                                                                                                                                                                                                                  § 17. Vielfaltsförderung

                                                                                                                                                                                                                                    1. Die politische Willensbildung der Frauen und Menschen mit
                                                                                                                                                                                                                                      Diskriminierungserfahrung in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel
                                                                                                                                                                                                                                      der Partei, dass keine Personen diskriminiert oder in ihrer politischen
                                                                                                                                                                                                                                      Arbeit behindert werden. Frauen und Menschen mit Diskriminierungserfahrung
                                                                                                                                                                                                                                      haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und
                                                                                                                                                                                                                                      eigene Plenen einzuberufen.
                                                                                                                                                                                                                                      1. Diskriminierte Menschen haben Diskriminierungserfahrungen aufgrund von
                                                                                                                                                                                                                                        Rassismus, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer
                                                                                                                                                                                                                                        Geschlechtsidentität jenseits binärer Geschlechternormen. Weitere
                                                                                                                                                                                                                                        Diskriminierungsformen können vom Bundesvorstand jederzeit per Beschluss
                                                                                                                                                                                                                                        ergänzt werden. Streichen kann der Bundesvorstand hingegen keine der
                                                                                                                                                                                                                                        genannten Formen.
                                                                                                                                                                                                                                        1. In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird eine getrennte
                                                                                                                                                                                                                                          Redeliste für Frauen geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender
                                                                                                                                                                                                                                          Wortmeldungen wird mindestens jeder zweite Redebeitrag von dieser
                                                                                                                                                                                                                                          Redeliste aufgerufen.
                                                                                                                                                                                                                                          1. In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von
                                                                                                                                                                                                                                            mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen oder mindestens zwei
                                                                                                                                                                                                                                            Personen mit Diskriminierungserfahrung ein die Versammlung unterbrechendes
                                                                                                                                                                                                                                            Plenum der jeweiligen Gruppe durchgeführt. Über einen in diesem Plenum
                                                                                                                                                                                                                                            abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter
                                                                                                                                                                                                                                            Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend
                                                                                                                                                                                                                                            entschieden werden.
                                                                                                                                                                                                                                            1. Vorstände, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierte sollen
                                                                                                                                                                                                                                              grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen und zu einem Viertel mit
                                                                                                                                                                                                                                              diskriminierten Menschen besetzt werden. Im Vorstand von 7 sollen
                                                                                                                                                                                                                                              mindestens 2 Personen mit Diskriminierungserfahrung vertreten sein. Das
                                                                                                                                                                                                                                              genaue Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
                                                                                                                                                                                                                                              1. Bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für Parlamente und kommunale
                                                                                                                                                                                                                                                Vertretungskörperschaften ist auf einen Anteil von mindestens 50% Frauen
                                                                                                                                                                                                                                                und mindestens 25% diskriminierte Menschen in der Fraktion bzw. in der
                                                                                                                                                                                                                                                Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Das genaue Wahlverfahren regelt die
                                                                                                                                                                                                                                                Wahlordnung. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung,
                                                                                                                                                                                                                                                einzelne Bewerber*innen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.
                                                                                                                                                                                                                                                1. Demokratie in Bewegung wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von
                                                                                                                                                                                                                                                  Männern und Frauen sowie diskriminierten Menschen sicherstellen. Bezahlte
                                                                                                                                                                                                                                                  Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an
                                                                                                                                                                                                                                                  Frauen und zu einem Viertel an diskriminierte Menschen vergeben. In
                                                                                                                                                                                                                                                  Bereichen, in denen Frauen oder diskriminierte Menschen nach diesen Zahlen
                                                                                                                                                                                                                                                  unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt, bis das jeweilige
                                                                                                                                                                                                                                                  Quorum erreicht ist. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit einzelne
                                                                                                                                                                                                                                                  Bewerber*innen abzulehnen.
                                                                                                                                                                                                                                                  1. Der Bundesvorstand veröffentlicht mindestens einmal im Jahr einen
                                                                                                                                                                                                                                                    Vielfaltsbericht mit den aktuellen Beteiligungszahlen in allen Bereichen
                                                                                                                                                                                                                                                    der Organisation, der Mitglieder, Beweger*innen und Initiator*innen.
                                                                                                                                                                                                                                                    Dieser Bericht enthält auch die geplanten Maßnahmen, mit denen die
                                                                                                                                                                                                                                                    Vielfalt der Organisation gestärkt werden soll.
                                                                                                                                                                                                                                                    1. Zum Schutz aller Personen gibt sich die Partei einen Verhaltens-Kodex, der
                                                                                                                                                                                                                                                      auf allen von ihr durchgeführten Veranstaltungen und betriebenen Online-
                                                                                                                                                                                                                                                      Plattformen Anwendung findet. Sofern nicht anders bestimmt ist der
                                                                                                                                                                                                                                                      Bundesverband für die Überwachung und Durchsetzung des Verhaltens-Kodex
                                                                                                                                                                                                                                                      verantwortlich. Der Verhaltens-Kodex ist im Anhang der Satzung zu finden
                                                                                                                                                                                                                                                      und kann vom Bundesvorstand jederzeit mit einfacher Mehrheit angepasst
                                                                                                                                                                                                                                                      werden.
                                                                                                                                                                                                                                                      1. Abweichend von § 18 Absatz 1 können § 16 der Satzung (Vielfaltsförderung)
                                                                                                                                                                                                                                                        sowie die entsprechenden Bestimmungen der Wahlordnung nur mit einer 2/3-
                                                                                                                                                                                                                                                        Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

                                                                                                                                                                                                                                                        § 18. Förderung junger Menschen

                                                                                                                                                                                                                                                          1. Die politische Willensbildung junger Menschen in der Partei ist aktiv zu
                                                                                                                                                                                                                                                            fördern. Junge Menschen haben das Recht innerhalb der Partei eigene
                                                                                                                                                                                                                                                            Strukturen aufzubauen. Als junge Menschen im Sinne dieser Regelung zählen
                                                                                                                                                                                                                                                            alle Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

                                                                                                                                                                                                                                                            § 19. Änderung der Satzung

                                                                                                                                                                                                                                                              1. Die Satzung kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden.
                                                                                                                                                                                                                                                                1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der
                                                                                                                                                                                                                                                                  Satzung (einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort
                                                                                                                                                                                                                                                                  mit der Verabschiedung auf dem Parteitag.
                                                                                                                                                                                                                                                                  1. Eine oder mehrere Änderungen egal welcher Satzungsdokumente müssen
                                                                                                                                                                                                                                                                    spätestens zwei Monate nach der beschlossenen Änderung in der
                                                                                                                                                                                                                                                                    aktualisierten Fassung vorliegen. Aktualisierte Fassungen müssen allen
                                                                                                                                                                                                                                                                    Mitgliedern schriftlich oder elektronisch kommuniziert und im Online-
                                                                                                                                                                                                                                                                    Auftritt veröffentlicht werden.
                                                                                                                                                                                                                                                                    1. Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der
                                                                                                                                                                                                                                                                      Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich
                                                                                                                                                                                                                                                                      verantwortlich bleibt.
                                                                                                                                                                                                                                                                      1. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation
                                                                                                                                                                                                                                                                        und Veröffentlichung der geänderten Satzungsdokumente um einen weiteren
                                                                                                                                                                                                                                                                        Monat auf dann insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über
                                                                                                                                                                                                                                                                        Satzungsänderungen verschieben.

                                                                                                                                                                                                                                                                        § 20. Salvatorische Klausel

                                                                                                                                                                                                                                                                          1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
                                                                                                                                                                                                                                                                            oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht
                                                                                                                                                                                                                                                                            berührt.
                                                                                                                                                                                                                                                                            1. Bestandteile der Bundessatzung sind weiterhin, die Wahlordnung, der Ethik-
                                                                                                                                                                                                                                                                              Kodex, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung.
                                                                                                                                                                                                                                                                              1. Die Satzung tritt mit Beschluss des Gründungsparteitages am Samstag, 29.
                                                                                                                                                                                                                                                                                April 2017 in Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                Anhang

                                                                                                                                                                                                                                                                                  1. Verhaltens-Kodex

                                                                                                                                                                                                                                                                                  Änderungsanträge

                                                                                                                                                                                                                                                                                  keine

                                                                                                                                                                                                                                                                                  Kommentare

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                                                                                                                                                                                                                                                                                    Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                                                                                                                                                                                  • PDF-Version
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