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  1. Bundesparteitag
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S3: Finanzordnung

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Veranstaltung:9. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:26.08.2022, 14:54

Antragstext

    § 1 Zuständigkeit
    § 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes
    § 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände
    § 4 Höhe Mitgliedsbeitrag
    § 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung
    § 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und Landesorganisationen
    § 7 Beitragsabführung
    § 8 Vereinnahmung von Spenden
    § 9 Veröffentlichung von Spenden
    § 10 Aufteilung
    § 11 Strafvorschrift
    § 12 Staatliche Teilfinanzierung
    § 13 Haushaltsplan
    § 14 Zuordnung des Haushalts
    § 15 Überschreitung
    § 16 Erstattungsordnung

      § 1 Zuständigkeit

        Dem*der Schatzmeister*in obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung
        der Bücher.

          § 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes

            Der*die Bundesschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des
            Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei
            dem*der Präsident*in des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die
            Schatzmeister*innen der Landesverbände bis spätestens zum 31. Mai eines jeden
            Jahres ihre Rechenschaftsberichte vor.

              § 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände

                Die Gebietsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März
                Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe
                der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

                  § 4 Höhe Mitgliedsbeitrag

                    1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 € pro Monat. Auf freiwilliger Basis
                      werden Mitglieder zusätzlich gebeten, einen Beitrag in Höhe von 1% des
                      Nettoverdienstes pro Monat zu leisten.
                      1. Die Mitgliedsbeiträge können monatlich, quartalsweise, halbjährlich
                        oder jährlich gezahlt werden.
                        1. Personen, die diesen Betrag aus finanziellen Gründen bspw. aufgrund von
                          Arbeitslosigkeit oder Erstausbildung (Schule/Lehre/Studium) nicht leisten
                          können, können einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00
                          € pro Monat beantragen. Der Antrag kann formlos beim Bundesvorstand,
                          vertreten durch die Geschäftsstelle, gestellt werden (z. B. per E-Mail).
                          Der Antrag muss die Höhe des gewünschten Mitgliedsbeitrags enthalten.
                          Der reduzierte Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich monatlich abgebucht.
                          Ein Nachweis über die Notwendigkeit der Reduzierung des Mitgliedsbeitrags
                          ist nicht zu erbringen.
                          1. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige
                            Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt
                            monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet.
                            1. Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle eines Parteiaustritts nicht
                              erstattet.
                              1. Der Mitgliedsbeitrag und Förderbeiträge von Beweger*innen sind an die
                                Bundespartei zu entrichten.
                                1. Der*die Bundesschatzmeister*in erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des
                                  Mitgliedsbeitrages.

                                  § 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung

                                    Mandatsträger*innen sind verpflichtet, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen
                                    Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe von monatlich 5% der
                                    Abgeordnetenentschädigung vor Abzug von Steuern und Abgaben zu leisten.

                                      § 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und
                                      Landesorganisationen

                                        1. Die Bundespartei erhält alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen
                                          finanziellen und dinglichen Einnahmen.
                                          1. Soweit ein Landesverband besteht, erhält dieser 50% des
                                            Mitgliedsbeitrags.
                                            1. Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                              geregelt.
                                              1. Die verpflichtenden Mandatsträger*innenbeiträge sind an die Bundespartei
                                                zu entrichten. 50% gehen an den Landesverband, in dem der*die
                                                Mandatsträger*in geführt wird.

                                                § 7 Beitragsabführung

                                                  Die den Landesverbänden zustehenden Beitragsanteile der eingehenden Mitglieds-
                                                  und Mandatsträger*innenbeiträge sind quartalsweise abzuführen.

                                                    § 8 Vereinnahmung von Spenden

                                                      1. Die Bundespartei und die Landesverbände sind berechtigt, Spenden von
                                                        natürlichen Personen anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach § 25
                                                        Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht
                                                        zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die
                                                        Bundesebene unverzüglich an den*die Präsident*in des Deutschen
                                                        Bundestages weiterzuleiten. Eine Spende kann auch durch den Verzicht auf
                                                        Ersatz von Auslagen geleistet werden. Dies ist auf der Auslagenabrechnung
                                                        zu vermerken.
                                                        1. Die Annahme von Spenden und geldwerten Leistungen oder Vorteilen von
                                                          juristischen Personen ist nicht gestattet.
                                                          1. Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
                                                            1. Eine Spendenbescheinigung wird von der Bundespartei ausgestellt.

                                                              § 9 Veröffentlichung von Spenden

                                                                1. Spenden derselben Person an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren
                                                                  Gesamtwert 10.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigt, sind im
                                                                  öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht der Parteigliederung, die
                                                                  sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift der
                                                                  spendenden Person zu verzeichnen.
                                                                  1. Alle Einzelspenden über 1.000 € werden unverzüglich unter Angabe von
                                                                    Spender*innennamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

                                                                    § 10 Aufteilung

                                                                      1. Spenden werden entsprechend den Beiträgen zu je 50% auf Bund und Land
                                                                        aufgeteilt, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
                                                                        1. Ist eine Zuordnung der spendenden Person zu einem Landesverband nicht
                                                                          möglich, gehen 50% an den Bund und 50% werden zu gleichen Teilen auf die
                                                                          Landesverbände umgelegt.
                                                                          1. Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                                                            geregelt.

                                                                            § 11 Strafvorschrift

                                                                              Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß § 10 an
                                                                              die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte
                                                                              Spenden nach § 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er
                                                                              gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden
                                                                              Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des zweifachen der rechtswidrig
                                                                              erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

                                                                                § 12 Staatliche Teilfinanzierung

                                                                                  1. Der*die Bundesschatzmeister*in beantragt jährlich zum 31. Januar für die
                                                                                    Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
                                                                                    1. Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand
                                                                                      in Abstimmung mit den Schatzmeister*innen der Landesverbände.

                                                                                      § 13 Haushaltsplan

                                                                                        1. Der*die Schatzmeister*in stellt jedes Kalenderjahr vorab einen
                                                                                          Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar,
                                                                                          dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der*die Schatzmeister*in
                                                                                          unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
                                                                                          1. Der*die Schatzmeister*in ist bis zu dessen Verabschiedung an die
                                                                                            Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

                                                                                            § 14 Zuordnung des Haushalts

                                                                                              Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
                                                                                              Haushaltstitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen
                                                                                              verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel
                                                                                              vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Haushaltstiteln
                                                                                              auszuführen.

                                                                                                § 15 Überschreitung

                                                                                                  Wird der genehmigte Haushalt nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des
                                                                                                  Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben
                                                                                                  Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

                                                                                                    § 16 Erstattungsordnung

                                                                                                      Der Bundesparteitag kann eine Erstattungsordnung für die Abrechnung von Auslagen
                                                                                                      beschließen; diese ist als Anhang an die Finanzordnung zu formulieren und wird
                                                                                                      Teil der Finanzordnung. Die Erstattungsordnung wird jedem Mitglied mit dem
                                                                                                      Blankoformular zur Abrechnung von Auslagen ausgehändigt. Die Erstattungsordnung
                                                                                                      muss dem Steuerrecht genügen.

                                                                                                      Änderungsanträge

                                                                                                      keine

                                                                                                      Kommentare

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                                                                                                      • PDF-Version
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