• Start
  • Hilfe
  • Login
Start
  1. Bundesparteitag
  2. S1

S1: Abstimmungsordnung für Initiativen

  • Änderungsantrag stellen
    Der Antragsschluss ist vorbei.
  • PDF-Version
Veranstaltung:9. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:26.08.2022, 13:22

Antragstext

    § 1 Basisdemokratische Abstimmungen
    § 2 Schlagworte
    § 3 Ebenen
    § 4 Nutzer*inneneinstellungen
    § 5 Transparente Algorithmen
    § 6 Fristen
    § 7 Gründung von Initiativen
    § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative
    § 9 Zugelassene Initiativen
    § 10 Abstimmung über eine Initiative
    § 11 Prüfung der Initiative
    § 12 Moderation des Plenums
    § 13 Kuratorium
    § 14 Änderung der Abstimmungsordnung
    § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

      § 1 Basisdemokratische Abstimmungen

        1. Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
          Mitgliedern in die Gestaltung von Lösungen für das Programm, in die
          Gründung von Initiativen und in den Entscheidungsprozess, welche
          Initiativen in das Programm von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG aufgenommen werden.
          Um dies zu ermöglichen, werden Initiativprozesse über die elektronischen
          Plattformen Marktplatz und Plenum von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ermöglicht,
          wobei das Plenum die offizielle Abstimmungsplattform ist.
          1. An Initiativen und Abstimmungen teilnehmen dürfen ausschließlich Personen,
            die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder Mitglied sind.
            1. Das Starten von Initiativen oder Durchführen von Abstimmungen findet im
              Plenum statt.
              1. Die Bereitstellung des Plenums sowie die Durchführung von Abstimmungen
                übernimmt der Vorstand der Bundespartei.
                1. Initiativen im Sinne dieser Ordnung sind ausschließlich
                  Programminitiativen inhaltlicher Natur.

                  § 2 Schlagworte

                    1. Jeder Initiative wird mindestens ein Schlagwort zugeordnet.
                      1. Das Prüfungsteam führt eine Liste von Schlagworten. Neue Schlagworte
                        sollten nur zu der Liste hinzugefügt werden, wenn zu erwarten ist, dass
                        sie regelmäßig verwendet werden.
                        1. Die Initiator*innen können beim Einbringen ihrer Initiative Schlagworte
                          aus der Liste vorschlagen. Bis zum Beginn der Diskussionsphase können
                          Abstimmungsberechtigte weitere Schlagworte aus der Liste vorschlagen.
                          1. Das Prüfungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge, welche
                            Schlagworte der Initiative zugeordnet werden. Die Initiator*innen können
                            die Entscheidung des Prüfungsteams vom Kuratorium prüfen lassen.
                            1. Nach dem Beginn der Diskussionsphase werden die einer Initiative
                              zugeordneten Schlagworte nicht mehr geändert.

                              § 3 Ebenen

                                1. Beim Einbringen einer Initiative ordnen die Initiator*innen die Initiative
                                  einer Ebene zu.
                                  1. Mögliche Ebenen sind die politischen Einheiten, in denen Gliederungen der
                                    Partei gemäß § 7 der Satzung bestehen oder bestehen könnten.
                                    1. Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen,
                                      unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen
                                      Gliederung der Partei.
                                      1. Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die
                                        Initiative verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.

                                        § 4 Nutzer*inneneinstellungen

                                          1. Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr
                                            selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht
                                            werden.
                                            1. Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur
                                              Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.

                                              § 5 Transparente Algorithmen

                                                1. Algorithmen des Plenums, die politische Relevanz haben, werden auf der
                                                  Homepage von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht und erläutert.

                                                  § 6 Fristen

                                                    1. Beginn und Ende von Fristen in dieser Abstimmungsordnung bestimmen sich
                                                      gemäß § 187 bzw. § 188 BGB.

                                                      § 7 Gründung von Initiativen

                                                        1. Eine Initiative kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden. Diese
                                                          Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Initiative. Eine
                                                          Person darf für nicht mehr als fünf gegründete Initiativen Initiator*in
                                                          sein, die noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind. Die Initiator*innen
                                                          müssen beim Einreichen den Initiativen-Fragebogen ausfüllen sowie Mitglied
                                                          oder Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                                          Wenn ein*e Initiator*in nach Gründung als Initiator*in zurücktritt oder
                                                          auf Basis der Satzung ausgeschlossen wird, sind die beiden verbliebenen
                                                          Initiator*innen verpflichtet, eine neue Initiator*in zu bestimmen. Wird
                                                          nicht innerhalb von vier Wochen eine neue Initiator*in bestimmt, wird die
                                                          Initiative aufgelöst.
                                                          1. Damit mehrere Initiativen zu dem gleichen Gegenstand nicht zu
                                                            Widersprüchen im Parteiprogramm führen, kann eine Initiative, die das
                                                            gleiche Thema behandelt wie eine bereits gegründete Initiative, von dem
                                                            Prüfungsteam nach § 11 Absatz (7) als Alternativvorschlag zur
                                                            Basisinitiative, als so genannte Varianten-Initiative zugelassen werden.
                                                            Die Mehrheit der Initiator*innen einer der beiden betroffenen Initiativen
                                                            hat das Recht, die Entscheidung von einem Kuratorium prüfen zu lassen.

                                                            Varianten-Initiativen werden wie normale Initiativen behandelt, es sei
                                                            denn, es wird nachfolgend etwas anderes festgelegt.
                                                            1. Die eingereichte Initiative wird vor der Veröffentlichung im Plenum auf
                                                              Basis von § 11 vom Prüfungsteam geprüft.
                                                              1. Eine im Plenum veröffentlichte Initiative gilt mit der Veröffentlichung
                                                                als gegründet.

                                                                § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative

                                                                  1. 2 Wochen nach Gründung wird eine Initiative zur Diskussion gestellt, wenn
                                                                    sie das Quorum an abstimmungsberechtigten Personen unter § 8 Absatz (4)
                                                                    erreicht. Sollte eine Initiative nach 6 Monaten das Quorum nicht erreicht
                                                                    haben, gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.
                                                                    1. Die Frist für Varianten-Initiativen kann sich verkürzen. Die Frist für das
                                                                      Erreichen des Quorums endet für die Varianten-Initiative automatisch
                                                                      sieben Tage nachdem die Basisinitiative nach § 9 zugelassen worden ist.
                                                                      1. Eine abstimmungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
                                                                        zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
                                                                        Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum
                                                                        hinterlässt, jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.
                                                                        1. Am ersten eines Monats wird die Anzahl der Aktiven festgestellt. Das zu
                                                                          erreichende Quorum bezieht sich immer auf die Anzahl der Aktiven am ersten
                                                                          des aktuellen Monats und kann sich dadurch für gegründete Initiativen
                                                                          ändern. Das Quorum für die Zulassung einer gegründeten Initiative zur
                                                                          Diskussion ist:
                                                                          - Bis 99 Aktive 10 Personen
                                                                          - ab 100 bis 299 Aktive 15 Personen
                                                                          - ab 300 bis 599 Aktive 20 Personen
                                                                          - ab 600 bis 999 Aktive 30 Personen
                                                                          - ab 1000 bis 1999 Aktive 35 Personen
                                                                          - ab 2000 bis 4999 Aktive 50 Personen
                                                                          - ab 5000 Aktive 1% der Aktiven

                                                                          Wenn das Quorum erreicht wurde, ist dies im Plenum bekannt zu machen und
                                                                          den Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen.

                                                                          § 9 Zugelassene Initiativen

                                                                            1. An dem Tag, an dem die Voraussetzungen unter § 8 erfüllt wurden, gilt eine
                                                                              Initiative als zur Diskussion zugelassen.
                                                                              1. Mit dem Tag der Zulassung zur Diskussion beginnt eine dreiwöchige
                                                                                Diskussionsphase.
                                                                                1. Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die
                                                                                  Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird.
                                                                                  1. Die Zulassung einer Varianten-Initiative bleibt auch bestehen, wenn die
                                                                                    Basisinitiative die Zulassung nicht erhält. Mit dem Tag der Feststellung,
                                                                                    dass die Basisinitiative nicht zugelassen wird, beginnt für die Varianten-
                                                                                    Initiative die Diskussionsphase.
                                                                                    1. Wenn mehr als zwei Varianten-Initiativen zusätzlich zur Basisinitiative
                                                                                      das Quorum erreichen, werden die zwei Varianten-Initiativen zur Diskussion
                                                                                      zugelassen, für die in dem Zeitraum nach § 8 die meisten
                                                                                      Abstimmungsberechtigten eine Diskussion gewünscht haben. Wird die
                                                                                      Basisinitiative nicht zugelassen, können drei Varianten-Initiativen
                                                                                      ermittelt und zur Diskussion zugelassen werden.
                                                                                      1. Nach Abschluss der Diskussionsphase folgt eine zweiwöchige
                                                                                        Überarbeitungsphase, in der die Initiator*innen die Möglichkeit haben, den
                                                                                        Text für die Abstimmung anzupassen. Spätestens zwei Wochen nach der
                                                                                        Diskussionsphase muss der finale Text für die Abstimmung eingereicht
                                                                                        werden. Der Text für die Abstimmung muss eine abstimmbare Aussage
                                                                                        enthalten. Im Falle einer Überarbeitung dürfen der ursprüngliche
                                                                                        Grundcharakter, die Vereinbarkeit mit den Grundwerten und die Zielsetzung
                                                                                        des Anliegens nicht verändert werden. Hierüber entscheidet das
                                                                                        Prüfungsteam auf Basis des § 11.
                                                                                        1. Eine Initiative kann, wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies
                                                                                          ausdrücklich wünscht, bis zum letzten Tag der Diskussionsphase aufgelöst
                                                                                          werden.
                                                                                          Wird eine Basisinitiative aufgelöst, sind die Varianten-Initiativen
                                                                                          trotzdem zur Abstimmung zu stellen.

                                                                                          § 10 Abstimmung über eine Initiative

                                                                                            1. Zwei Wochen nach der Diskussionsphase beginnt mit der Veröffentlichung des
                                                                                              Textes, der zur Abstimmung gestellt wird, eine dreiwöchige
                                                                                              Abstimmungsphase. Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der
                                                                                              Abstimmung möglich.
                                                                                              1. Varianten-Initiativen sind zeitgleich mit der Basisinitiative zu
                                                                                                veröffentlichen und zur Abstimmung zu stellen.
                                                                                                1. Die Abstimmenden kennzeichnen, ob sie der Forderung der Initiative
                                                                                                  zustimmen, mit “Ja”, “Enthaltung” oder “Nein”.
                                                                                                  1. Eine Initiative gilt als angenommen, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
                                                                                                    erhalten hat. Andernfalls gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.
                                                                                                    1. Wenn eine Abstimmung die Wahl zwischen zwei oder drei Vorschlägen von
                                                                                                      Initiativen zum gleichen Gegenstand ermöglicht, gilt der Vorschlag als
                                                                                                      angenommen, der mehr Ja- als Nein-Stimmen und gleichzeitig die meisten Ja-
                                                                                                      Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere
                                                                                                      Vorschläge gleich, so ist aus diesen der Vorschlag angenommen, der nach
                                                                                                      Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen
                                                                                                      auf sich vereinigt. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen nach Abzug der
                                                                                                      Nein-Stimmen gleich, wird die Abstimmung wiederholt.
                                                                                                      1. Nach der Veröffentlichung des Abstimmungstexts und dem Beginn der
                                                                                                        Abstimmungsphase ist es nicht mehr möglich die Initiative aufzulösen oder
                                                                                                        den zur Abstimmung gestellten Text zu verändern.
                                                                                                        1. Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheidet der Parteitag
                                                                                                          des zuständigen Gebietsverbands, ob die Forderung der Initiative in dessen
                                                                                                          Programm aufgenommen wird. Zuständig ist der Gebietsverband der Ebene, der
                                                                                                          die Initiative zugeordnet ist. Besteht auf dieser Ebene kein
                                                                                                          Gebietsverband, so ist der nächsthöhere bestehende Gebietsverband
                                                                                                          zuständig, in dessen Gebiet diese Ebene fällt.

                                                                                                          § 11 Prüfung der Initiative

                                                                                                            1. Zur Prüfung von Initiativen gibt es ein Prüfungsteam, das vom
                                                                                                              Bundesvorstand bestimmt wird.
                                                                                                              1. Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den
                                                                                                                Werten entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die
                                                                                                                Initiative den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, ist die
                                                                                                                Initiative nicht zur Gründung oder Abstimmung zuzulassen, ansonsten ist
                                                                                                                sie zur Gründung oder Abstimmung zuzulassen.
                                                                                                                1. Das Prüfungsteam prüft Initiativen auf Übereinstimmung mit Initiativen,
                                                                                                                  die innerhalb der letzten 6 Monate im Plenum abgelehnt wurden. Kommt das
                                                                                                                  Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative sich inhaltlich nicht
                                                                                                                  von einer solchen abgelehnten Initiative unterscheidet, kann es die
                                                                                                                  Zulassung zur Gründung oder zur Abstimmung ablehnen.
                                                                                                                  1. Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische
                                                                                                                    Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2
                                                                                                                    und § 4 Abs. 4 der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem
                                                                                                                    Schluss, dass eine Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise
                                                                                                                    Verfahren oder Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur
                                                                                                                    Gründung oder zur Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl
                                                                                                                    programmatische als auch andere Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in
                                                                                                                    seiner Entscheidung berücksichtigen, dass auch die anderen Aspekte
                                                                                                                    wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der Partei liefern können.
                                                                                                                    Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als Empfehlungen an den
                                                                                                                    zuständigen Parteitag zu betrachten.
                                                                                                                    1. Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass der Zulassung zur Gründung
                                                                                                                      oder zur Abstimmung Einwände entgegenstehen, die durch Änderung der
                                                                                                                      Initiative behoben werden könnten, teilt es diese Einwände den
                                                                                                                      Initiator*innen mit und gibt ihnen Gelegenheit, die Initiative
                                                                                                                      entsprechend zu überarbeiten.
                                                                                                                      1. Das Prüfungsteam kann darüber hinaus den Initiator*innen Hinweise und
                                                                                                                        Empfehlungen geben, beispielsweise Hinweise auf thematisch verwandte
                                                                                                                        Initiativen oder Empfehlungen zur Klarstellung. Diese unverbindlichen
                                                                                                                        Hinweise und Empfehlungen müssen in der Kommunikation mit den
                                                                                                                        Initiator*innen klar von Einwänden im Rahmen der Prüfung und der
                                                                                                                        Entscheidung über die Zulassung unterschieden werden.
                                                                                                                        1. Beim Einreichen einer Initiative prüft das Prüfungsteam, ob es zu dem
                                                                                                                          Thema schon eine Initiative gibt. Wenn dies der Fall ist, kann das
                                                                                                                          Prüfungsteam entscheiden, dass die Initiative als Varianten-Initiative
                                                                                                                          gegründet wird.
                                                                                                                          1. Entscheidungen des Prüfungsteams sind den Initiator*innen schriftlich per
                                                                                                                            Brief oder per E-Mail mitzuteilen und zu begründen.
                                                                                                                            1. Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung
                                                                                                                              des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 13 zur Prüfung vorgelegt werden.
                                                                                                                              Die Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per
                                                                                                                              Brief oder per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist
                                                                                                                              bindend. Wird das Kuratorium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                                                                              Begründung an eine*n der Intiator*innen angerufen, ist die Initiative
                                                                                                                              abgelehnt. Es gilt dann die Frist des § 11 (3). Über eine Basisinitiative
                                                                                                                              oder eine Varianteninitiative wird für diesen Fall ohne die endgültig
                                                                                                                              nicht zugelassene Initiative abgestimmt.
                                                                                                                              1. Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung
                                                                                                                                innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in
                                                                                                                                einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur
                                                                                                                                Abstimmung abgelehnt wurde. Das Prüfungsteam kann auf begründeten Antrag
                                                                                                                                den Initiator*innen die Anmeldung einer neuen Initiative auch vor Ablauf
                                                                                                                                dieser Frist gestatten.
                                                                                                                                1. Die Prüfzeit darf maximal 16 Tage betragen. Wird diese Grenze
                                                                                                                                  überschritten kann auf Wunsch der Initiator*innen die Initiative dem
                                                                                                                                  Kuratorium nach §13 zur Prüfung vorgelegt werden.

                                                                                                                                  § 12 Moderation des Plenums

                                                                                                                                    1. Zur Betreuung des Plenums gibt es ein Moderationsteam, das vom
                                                                                                                                      Bundesvorstand bestimmt wird.
                                                                                                                                      1. Das Moderationsteam stellt sicher, dass auf dem Plenum ein respektvoller
                                                                                                                                        Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört wird.
                                                                                                                                        Verstößt ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom
                                                                                                                                        Bundesvorstand festgelegt wird, ist das Moderationsteam berechtigt, eine
                                                                                                                                        Verwarnung auszusprechen.

                                                                                                                                        Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere
                                                                                                                                        Teilnahme am Plenum ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich
                                                                                                                                        an Abstimmungen zu beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e
                                                                                                                                        Teilnehmer*in, die vom Plenum ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch
                                                                                                                                        das Kuratorium verlangen.

                                                                                                                                        § 13 Kuratorium

                                                                                                                                          1. Das Kuratorium besteht aus Personen, die für jeden Fall separat per Los
                                                                                                                                            aus der Gesamtheit der Abstimmungsberechtigten (jeweils zur Hälfte
                                                                                                                                            Parteimitglieder und Beweger*innen) ausgewählt werden. Dem Kuratorium wird
                                                                                                                                            die Möglichkeit gegeben im Plenum in einem geschützten Bereich über den
                                                                                                                                            Vorgang, für den sie ausgewählt wurden, abzustimmen. Dort wird Zugriff auf
                                                                                                                                            die notwendigen Informationen zum Vorgang gewährt, einschließlich der
                                                                                                                                            Begründung des Moderationsteams und der Stellungnahme derer, die das
                                                                                                                                            Kuratorium anrufen.
                                                                                                                                            1. Im ersten Schritt werden dafür 50 Personen eingeladen. Das Kuratorium hat
                                                                                                                                              dann fünf Tage Zeit zu entscheiden. Jedes Mitglied kann der Entscheidung
                                                                                                                                              der Moderation zustimmen, dagegen stimmen oder sich enthalten.
                                                                                                                                              1. Sollten nach Ablauf der Frist in der Summe weniger als 25 Für- und
                                                                                                                                                Gegenstimmen abgegeben worden sein, werden weitere 25 Personen eingeladen
                                                                                                                                                und die Frist um fünf Tage verlängert. Bei erneutem Nicht-Erreichen wird
                                                                                                                                                dieser Vorgang wiederholt und die Frist ebenso verlängert, aber es braucht
                                                                                                                                                keine Mindestbeteiligung mehr, so dass nach spätestens 15 Tagen eine
                                                                                                                                                Entscheidung feststeht.
                                                                                                                                                1. Übersteigt die Anzahl der aktiven Teilnehmer*innen im Plenum die Zahl von
                                                                                                                                                  2.500, werden 100 Personen eingeladen; bei mehr als 5.000 aktiven
                                                                                                                                                  Teilnehmer*innen im Plenum werden 200 Personen eingeladen. Absatz 3 gilt
                                                                                                                                                  entsprechend im gleichen Verhältnis zur Zahl der eingeladenen Personen.
                                                                                                                                                  1. Damit die Einschätzung der Moderation bestätigt wird, müssen mehr Stimmen
                                                                                                                                                    der Moderation zustimmen, als Gegenstimmen vorliegen. Enthaltungen werden
                                                                                                                                                    nicht mitgezählt. Bei Gleichstand gilt die Einschätzung der Moderation als
                                                                                                                                                    nicht bestätigt.
                                                                                                                                                    1. Die Entscheidungen des Kuratoriums sind bindend.

                                                                                                                                                      § 14 Änderung der Abstimmungsordnung

                                                                                                                                                        1. Die Abstimmungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einer ⅔-Mehrheit
                                                                                                                                                          der abstimmenden Mitglieder geändert werden.
                                                                                                                                                          1. Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
                                                                                                                                                            Abstimmungsordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die
                                                                                                                                                            Diskussionsphase ein und durchläuft dann wie eine Initiative die
                                                                                                                                                            Diskussionsphase, die Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als
                                                                                                                                                            Initiator*innen fungieren die Mitglieder des Bundesvorstands. Der
                                                                                                                                                            Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als doppelt so viele Ja-Stimmen
                                                                                                                                                            wie Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall werden die
                                                                                                                                                            vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
                                                                                                                                                            Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher Mehrheit.
                                                                                                                                                            1. Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische
                                                                                                                                                              Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in
                                                                                                                                                              Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die
                                                                                                                                                              Entwicklung stimmt der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-
                                                                                                                                                              Team ab – wenn möglich soll der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht
                                                                                                                                                              übersteigen.

                                                                                                                                                              § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

                                                                                                                                                                1. Formale Änderungen betreffen insbesondere Rechtschreibung und Grammatik,
                                                                                                                                                                  aber auch die Umsetzung von Kommunikations- und Dokumentationsregeln, die
                                                                                                                                                                  vom Bundesparteitag beschlossen wurden.
                                                                                                                                                                  1. Änderungswünsche können sowohl von 2/3 der Initiator*innen vorgeschlagen
                                                                                                                                                                    werden, als auch vom Prüfungsteam nach §11 (12). Diese Änderungswünsche
                                                                                                                                                                    müssen zwischen den Beteiligten begründet und diskutiert werden. Das
                                                                                                                                                                    Prüfungsteam entscheidet danach über deren Zulassung.
                                                                                                                                                                    1. Die Änderungswünsche sind von den Initiator*innen umzusetzen. 20 Tage nach
                                                                                                                                                                      der Zulassung der Änderungswünsche darf das Prüfungsteam diese selbst
                                                                                                                                                                      umsetzen.

                                                                                                                                                                    Änderungsanträge

                                                                                                                                                                    keine

                                                                                                                                                                    Kommentare

                                                                                                                                                                      Du musst dich einloggen, um Kommentare schreiben zu können.
                                                                                                                                                                    • Änderungsantrag stellen
                                                                                                                                                                      Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                                                                    • PDF-Version
                                                                                                                                                                    • Zurück zur Übersicht
                                                                                                                                                                    • tweet
                                                                                                                                                                    • teilen
                                                                                                                                                                    Impressum DatenschutzAntragsgrün, Version 4.0.0rc5